Tz. 207
Durch § 267 Abs. 4 Satz 3 HGB hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Formwechsel dann nicht § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB unterfällt, wenn eine Gesellschaft im Sinne von §§ 264, 264a HGB in eine ebensolche wechselt. Das war bislang umstritten.[318] Daraus kann im Gegenschluss gefolgert werden, dass es bei einem Wechsel einer gesetzestypischen Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft gem. § 264a HGB auf den ersten Jahresabschluss ankommt, d. h. dass § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB hier gilt. Das ist auch bei der Umwandlung einer gesetzestypischen KG in eine GmbH & KG außerhalb des UmwG anzunehmen, wenn eine GmbH als Komplementärin in eine KG eintritt und anschließend die letzte verbliebene natürliche Person als Komplementär ausscheidet. Das Anwachsen der Kommanditanteile einer GmbH & Co. KG auf die GmbH ist hingegen ein Fall von § 267 Abs. 4 Satz 3 HGB.
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