Rn. 31

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ergeben sich aufgrund zulässiger Änderungen oder Berichtigungen von JA zurückliegender GJ, z. B. infolge der rückwirkenden Erfassung von Feststellungen einer steuerlichen Außenprüfung, geänderte Ausprägungen der Größenkriterien, so ist dieser Umstand im Hinblick auf die Einordnung der betreffenden KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a in eine bestimmte Größenordnung zu berücksichtigen. Dies kann sowohl Auswirkungen auf den geänderten bzw. berichtigten JA selbst haben als auch auf die bereits aufgestellten Abschlüsse der Folgejahre. Die KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a ist in jedem Fall verpflichtet, die Rechtsfolge der für sie maßgebenden Größenklasse, die sich nach Änderung bzw. Berichtigung ergibt, zu beachten.

§ 267 ist prinzipiell auch für KapG bzw. denen qua § 264a gleichgestellte PersG, die sich in Abwicklung befinden, unverändert auf die im Abwicklungszeitraum aufgestellten JA anzuwenden. Lediglich im Hinblick auf die Prüfungspflicht ist den diesbezüglich einschlägigen Spezialvorschriften (vgl. §§ 270 Abs. 3 AktG, 71 Abs. 3 GmbHG) nachzukommen.

Die Konsequenzen die sich aus der Einordnung einer KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a in eine bestimmte Größenklasse ergeben, sind in den jeweiligen Spezialvorschriften enthalten. Hierbei gilt der Grundsatz, dass eine Vorschrift gleichermaßen von allen KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a zu befolgen ist, sofern die jeweilige Vorschrift keinen Hinweis auf eine bestimmte Größenklasse beinhaltet. Unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben sich sowohl im Bereich der Bilanzaufstellung, der Publizität als auch der Prüfungsnotwendigkeit. Bei den unterschiedlichen Rechtsfolgen im Bereich der Bilanzaufstellung handelt es sich jedoch lediglich um formelle Tatbestände, wie z. B. die Zusammenfassung einzelner Bilanzposten bzw. reine Ausweisfragen. Im Bereich des materiellen Bilanzrechts (Ansatz dem Grunde und der Höhe nach) ergeben sich dagegen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen.

 

Rn. 32

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bei den betreffenden Rechtsfolgen ist zu beachten, dass die Bereiche "Bilanzaufstellung", "Publizität" und "Prüfung" grds. isoliert nebeneinander stehen. Dies bedeutet, dass der Verzicht auf eine bestimmte Erleichterung in einem der Bereiche nicht für Zwecke eines anderen Bereichs nachgeholt werden kann. Wird bspw. die Bilanz eines als klein qualifizierten UN nicht unter Berücksichtigung einiger Erleichterungsvorschriften aufgestellt, so ist das betreffenden UN verpflichtet, diese tatsächlich aufgestellte Bilanz auch so zu veröffentlichen, sofern nicht ausdrücklich für Veröffentlichungszwecke vergleichbare Erleichterungsvorschriften kodifiziert sind.

Mit § 267 Abs. 6 wird sichergestellt, dass Informations- und Auskunftsrechte von AN-Vertretungen innerhalb einer KapG (bzw. PersG i. S. d. § 264a), die auf anderen Gesetzen (wie z. B. § 108 Abs. 5 BetrVG) beruhen, durch die Einordnung des betreffenden UN in eine bestimmte Größenklasse nicht tangiert werden. Im Hinblick auf die Ausführungen des Rechtsausschusses des Deutschen BT dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass mit § 267 Abs. 6 lediglich gewährleistet werden soll, dass Einschränkungen im Bereich der Publizität den AN-Vertretungen seitens der KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a nicht entgegengehalten werden können (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 104). Erleichterungen, die eine KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a im Bereich der Aufstellung des JA nutzen kann, müssen sich die AN-Vertretungen jedoch entgegenhalten lassen, wobei es hier den Grundsatz zu beachten gilt, dass die AN-Vertretungen einen Anspruch auf die offiziell aufgestellte Bilanz haben; spezielle Bilanzen für AN-Vertretungen dürften nicht aufgestellt werden, sofern diese im Vergleich zur offiziellen Bilanz lediglich geringere Informationen vermitteln würden (vgl. auch BeckOGK-HGB (2022), § 267, Rn. 32; Bonner-HdR (2018), § 267 HGB, Rn. 48).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge