Tz. 249

Da die Erstellung und Weiterentwicklung der IFRS einem privatwirtschaftlich organisierten Gremium obliegt (dem IASB), bedarf es zur Transformation der IFRS in das EU-Recht eines rechtsbegründenden Akts (sog. Komitologieverfahren).[353] Art. 4 IAS-VO sowie die Norm nehmen ausschließlich auf diejenigen IFRS Bezug, die von der EU übernommen und anerkannt wurden und somit die Rechtsverbindlichkeit einer EU-Verordnung besitzen.[354] Diese IFRS (und nur diese) sind von den Pflichtanwendern sowie den freiwilligen Anwendern zu beachten. Werden bei der Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses demgegenüber (reformierte) IFRS angewendet, deren Anerkennung durch die EU zum betreffenden Abschlussstichtag noch aussteht, kann dies dazu führen, dass eine Befreiungswirkung des IFRS-Abschlusses nicht eintritt.[355]

[353] Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 315a HGB Rn. 8.
[354] Vgl. Art. 2, 3 und 6 IAS-VO; zum Anerkennungsprozess ausführlich Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 315a HGB Rn. 15 ff.
[355] So ausdrücklich Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 315a HGB Rn. 24.

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