Tz. 249
Da die Erstellung und Weiterentwicklung der IFRS einem privatwirtschaftlich organisierten Gremium obliegt (dem IASB), bedarf es zur Transformation der IFRS in das EU-Recht eines rechtsbegründenden Akts (sog. Komitologieverfahren).[353] Art. 4 IAS-VO sowie die Norm nehmen ausschließlich auf diejenigen IFRS Bezug, die von der EU übernommen und anerkannt wurden und somit die Rechtsverbindlichkeit einer EU-Verordnung besitzen.[354] Diese IFRS (und nur diese) sind von den Pflichtanwendern sowie den freiwilligen Anwendern zu beachten. Werden bei der Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses demgegenüber (reformierte) IFRS angewendet, deren Anerkennung durch die EU zum betreffenden Abschlussstichtag noch aussteht, kann dies dazu führen, dass eine Befreiungswirkung des IFRS-Abschlusses nicht eintritt.[355]
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