a) Überblick

 

Tz. 171

§ 267 HGB definiert drei Kategorien von Kapitalgesellschaften. Von der Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl wird es abhängig gemacht, ob es sich um kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaften handelt. Bereits die 4. EG-Richtlinie schrieb die Überprüfung der Schwellenwerte spätestens alle 5 Jahre vor, sodass bei (wegen Nichtigkeit notwendiger) Neuaufstellung von Jahresabschlüssen ggf. frühere Schwellenwerte beachtet werden müssen.[274] Durch das MicroBilG sind zusätzlich noch Kriterien für Kleinstkapitalgesellschaften in § 267a HGB statuiert worden. Der zweite Abschnitt des dritten HGB-Buches, d. h. alle Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften, gilt uneingeschränkt für große Kapitalgesellschaften. Einige Ausnahmen vom detaillierten Ausweis einzelner Posten, den Prüfungspflichten und den Offenlegungspflichten werden für mittelgroße Kapitalgesellschaften angeordnet. Noch stärkere Ausnahmen davon gibt es für kleine Kapitalgesellschaften oder Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne von § 267a HGB.

[274] Überblick dazu bei Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 267 HGB Rn. 3.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 172

Bereits Art. 53 Abs. 2 der 4. EG-Richtlinie schrieb die Überprüfung der Finanzschwellenwerte alle fünf Jahre vor. Daher hat die Vorschrift seit ihrer Statuierung durch das BilRiLiG häufig eine Änderung erfahren. Die Größenschwellen wurden jeweils in den Jahren 2002, 2004 und 2008 geändert.[275] Mit dem BilRuG erging die nächste Änderung. Allerdings ist die im Referentenentwurf vorgesehene Ausklammerung aktiver Steuerlatenzen bei der Berechnung der Bilanzsumme nun doch nicht Gesetz geworden.

[275] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 267 HGB Rn. 3.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 173

Die Vorschrift gilt für alle Kapitalgesellschaften im Sinne von § 264 HGB (AG, GmbH, KGaA, SE mit Inlandssitz), für alle Personengesellschaften im Sinne von § 264a HGB sowie über den Verweis von § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB für alle Genossenschaften.[276]

[276] Reiner, in: MüKo-HGB, § 267 HGB Rn. 1.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 174

Die Entwicklungsperspektiven der Vorschrift sind aus ihrer Entstehungsgeschichte heraus zu verstehen. Die Größensummen werden mindestens alle 5 Jahre überprüft und angepasst.

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