a) Überblick

 

Tz. 160

Das Handelsbilanzrecht ordnet z. T. für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften Sonderregelungen an. Eine Definition war bislang weder im Handelsbilanzrecht noch im Gesellschaftsrecht zu finden.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 161

Seit dem BilMoG definiert § 264d HGB für das Bilanzrecht die kapitalmarktorientierte Gesellschaft.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 162

§ 264d HGB übernimmt durch den Verweis auf § 2 WpHG die Definition des WpHG. Abzugrenzen ist die kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft von der börsennotierten AG. Diese ist in § 3 Abs. 2 AktG definiert. Das AktG kennt nur die börsennotierte AG und nicht die kapitalmarktorientierte. Jedoch wird in ausgewählten Fällen auf § 264d HGB Bezug genommen (genauer vgl. Tz. 165). Das Handelsbilanzrecht nimmt hingegen nur in den meisten Fällen Bezug auf die kapitalmarktorientierte Gesellschaft; in einigen Fällen wird aber auch auf die börsennotierte Aktiengesellschaft Bezug genommen (vgl. Tz. 166).[269]

[269] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 264d HGB Rn. 5.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 163

§ 264d HGB enthält eine klarstellende Definition, sodass zu diesem Punkt nichts anzumerken ist.

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