Tz. 164

Die folgenden Vorschriften beziehen sich auf § 264d HGB:

  • § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB: Eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft, die keinen Konzernabschluss aufstellen muss, muss Jahresabschluss um Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel erweitern.
  • § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB: Eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft gilt stets als große Kapitalgesellschaft.
  • § 286 Abs. 3 Satz 3 HGB: Angaben zu Beteiligungen dürfen bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften nicht unterbleiben, auch wenn ein Nachteil entsteht.
  • § 289 Abs. 5 HGB: Kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf die Rechnungslegung zu beschreiben.
  • § 290 Abs. 1 Satz 2 HGB: Die Frist zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts beträgt bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften mit Ausnahme der in § 327a HGB erwähnten (Verweis auf § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB und von dort auf § 264d HGB bzw. § 327a HGB) vier Monate.
  • § 293 Abs. 5 HGB: Keine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn Mutter- oder Tochtergesellschaft kapitalmarktorientiert ist.
  • § 313 Abs. 3 Satz 3 HGB: Die im Konzernanhang zu machenden Angaben gem. § 313 Abs. 2 HGB können trotz erheblicher Nachteile nicht unterbleiben, wenn Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft kapitalmarktorientiert ist.
  • § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB: Im Konzernlagebericht sollen die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf die Rechnungslegung beschrieben werden, wenn Muttergesellschaft oder eine der Tochtergesellschaften kapitalmarktorientiert ist.
  • § 315a HGB: Auch wenn nicht direkt auf § 264d HGB Bezug genommen wird (wegen der systematisch getrennten Absätze 1 und 2 bei § 315a HGB).
  • § 319a Abs. 1 HGB: Erweiterte Ausschlussgründe für Wirtschaftsprüfer bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften.
  • § 324 HGB: Alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften (auch GmbHs!) müssen einen Prüfungsausschuss einrichten, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt und sich mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG beschriebenen Aufgaben befasst.
  • § 325 Abs. 4 HGB: Die Offenlegungsfrist für kapitalmarktorientierte Gesellschaften wird auf vier Monate verkürzt; Ausnahme: Kapitalgesellschaften im Sinne von § 327a.
  • § 340k Abs. 5 HGB: Verweis auf § 324 HGB für alle Kreditinstitute, die kapitalmarktorientiert sind. (§ 340k Abs. 5 HGB gilt über § 341 Abs. 4 HGB für Versicherungsunternehmen entsprechend).
 

Tz. 165

Bestimmungen außerhalb des HGB, die auf § 264d HGB Bezug nehmen:

 

Tz. 166

Auf die börsennotierte AG bzw. börsennotierte Kapitalgesellschaft wird im HGB-Bilanzrecht Bezug genommen:

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