Tz. 144

§ 333 Abs. 2 Satz 1 HGB ist ein Qualifikationstatbestand zum Offenbaren i. S. d. § 333 Abs. 1 HGB. Die maximale Strafhöhe wird auf zwei Jahre erhöht, wenn der Täter gegen Entgelt (Var. 1) oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern (Var. 2) oder einen anderen zu schädigen (Var. 3) handelt. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 332 Abs. 2 HGB entsprechend (vgl. Tz. 107).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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