Tz. 107

§ 332 Abs. 2 HGB erhöht als Qualifikationstatbestand den Strafrahmen auf fünf Jahre, wenn der Täter gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder in Schädigungsabsicht gehandelt hat. Unter Handeln gegen Entgelt (Var. 1) versteht man jedes Handeln im Hinblick auf eine vorher vereinbarte vermögenswerte Leistung (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB), wobei unerheblich ist, ob am Ende wirklich Geld gezahlt wurde. Nicht tatbestandsmäßig ist es allerdings, wenn der Prüfer nur das übliche Honorar erhalten soll, da Entgelt und die strafbare Handlung in einem synallagmatischen Abhängigkeitsverhältnis stehen müssen.[161] Bereicherungsabsicht (Var. 2) liegt dann vor, wenn der Täter wegen eines Vermögensvorteils handelt, auf den er keinen Anspruch hat.[162] Schädigungsabsicht (Var. 3) liegt vor, wenn das Verhalten des Täters darauf abzielt, einem anderen einen materiellen oder auch immateriellen Schaden (z. B. Rufschädigung) zuzufügen.[163] Zu verlangen ist jeweils Absicht i. S. eines zielgerichteten Wollens,[164] wobei das Ziel als notwendiges Zwischenziel auch Mittel zur Erreichung eines anderen Zwecks sein kann.

[161] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 332 HGB Rn. 77.
[162] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 332 HGB Rn. 36 m. w. N.; a. A. Ransiek, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Hdb. Wirtschaftsstrafrecht, VIII/1 Rn. 125.
[163] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 332 HGB Rn. 37.
[164] Zu den Vorsatzformen vgl. etwa Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, § 15 StGB Rn. 64 ff.

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