Tz. 105

§ 332 HGB ist zwar kein Erfolgsdelikt. Die Tat ist jedoch mit Blick auf den Schutzzweck erst vollendet, wenn mindestens einer der in Frage kommenden Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme bekommen hat (wie bei § 331 HGB, vgl. Tz. 39). Dies sind beim Prüfungsbericht die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bzw. der Aufsichtsrat, beim Bestätigungsvermerk zusätzlich die Öffentlichkeit, so dass Vollendung spätestens mit der Offenlegung gem. § 325 HGB eintritt. Eine nachträgliche Berichtigung fehlerhafter Angaben schließt die Strafbarkeit nicht aus. Naheliegend ist dann aber die Anwendung der §§ 153, 153a StPO (vgl. Tz. 40, 80).

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