Tz. 217

Ordnungsbewehrt sind demnach die Offenlegungspflichten nach § 325a HGB: Insoweit geht es um die Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung einer ausländischen KapGes mit EU/EWR-Sitz und Zweigniederlassung im Inland, was vor allem bei der englischen Ltd. von praktischer Bedeutung ist (vgl. Tz. 23 ff.). Die offenlegungspflichtigen Unterlagen bestimmen sich nach dem Recht des für die ausländische Hauptniederlassung geltenden Rechts. Ansonsten gelten die Ausführungen zu Nr. 1 (vgl. Tz. 214 ff.) entsprechend.

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