Tz. 133

Unter Verwerten versteht man das Ausnutzen des im Geheimnis verkörperten wirtschaftlichen Werts (was über das bloße Innehaben des Geheimnisses hinausgeht) zum Zweck der Gewinnerzielung. Der tatsächliche Eintritt eines Gewinns, eine Schädigung der KapGes, eine Beeinträchtigung von Verwertungschancen o. Ä. ist zwar nicht erforderlich (abstraktes Gefährdungsdelikt).[187] Der Täter muss aber nach seiner Vorstellung das Geheimnis soweit genutzt haben, dass der Eintritt des erstrebten Erfolges ohne weiteres Zutun unmittelbar möglich erscheint.[188] Eine Verwertung findet auch bei einem Insidergeschäft statt, z. B. beim Kauf oder Verkauf von Aktien in Kenntnis von Unternehmensinterna. Ein Ausnutzen zu ideellen oder politischen Zwecken reicht hingegen nicht. Besteht das Verwerten im Offenbaren gegen Entgelt, greift vorrangig die Qualifikation des § 333 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 HGB (vgl. Tz. 144).

[187] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 52.
[188] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 57.

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