Tz. 129

Gegenüber den Beschäftigten der Prüfstelle (vgl. Tz. 123) stehen auch weitere Erkenntnisse über ein Unternehmen unter strafrechtlichem Schutz. Hierunter fällt z. B. die Planung, eine Prüfung einzuleiten, ebenso die Tatsache, dass eine Prüfung durchgeführt wurde, Einzelheiten des Prüfungsvorgangs, etwa die Mitwirkung des Unternehmens oder dessen Weigerung, sowie das von der Prüfstelle gefundene Prüfungsergebnis.[180]

[180] Sorgenfrei, in: MüKo-StGB, § 333 HGB Rn. 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge