Tz. 123

Zum Begriff des Abschlussprüfers gelten die Ausführungen zu § 332 HGB (vgl. Tz. 96). Der Begriff des Prüfungsgehilfen wird von der h. M. weiter ausgelegt als bei § 332 HGB, so dass auch einfache Büro- und Schreibkräfte erfasst sind, da diese gleichermaßen Einblick in die Angelegenheiten der Gesellschaften und verbundenen Unternehmen erhalten.[173] Ebenfalls Verbotsadressaten sind Beschäftigte der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. Diese geht als privatrechtliches Gremium i. S. d. § 342 b Abs. 1 HGB möglichen Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften durch kapitalmarktorientierte Unternehmen nach (bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte, auf Verlangen der BaFin oder im Wege von Stichproben). Keine Prüfstelle in diesem Sinne ist die BaFin selbst,[174] für deren Mitarbeiter gilt aber § 353b Abs. 1 StGB.

[173] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 333 HGB Rn. 17; Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 6; vgl. auch Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, § 203 StGB Rn. 64; a. A. Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 333 HGB Rn. 7; Sorgenfrei, in: MüKo-StGB, § 333 HGB Rn. 14.
[174] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 333 HGB Rn. 7.

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