Tz. 186

Zum Abschlussprüfer als tauglichen Täter vgl. Tz. 96 (zu § 332 HGB). Die Vorschrift sanktioniert die Erteilung eines Bestätigungsvermerks (vgl. Tz. 103) trotz Vorliegens eines der gesetzlichen Ausschlussgründe in § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1 Satz 1 oder 2 HGB (Befangenheit des Abschlussprüfers) oder nach § 319 Abs. 4 HGB auch i. V. m. §§ 319a Abs. 1 Satz 2, 319a Abs. 1 Satz 4, 5, 319b Abs. 1 HGB (Verflechtung der Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaft). Nicht erfasst wird der Prüfungsbericht, ebenso wenig die Erteilung eines Bestätigungsvermerks durch eine Person, die kein Abschlussprüfer ist. Die Richtigkeit des Bestätigungsvermerks spielt keine Rolle; ist er unrichtig, greift jedoch vorrangig die Strafvorschrift des § 332 HGB. Hinsichtlich der Vollendung gelten die Ausführungen zu Abs. 1 (vgl. Tz. 185) entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge