Tz. 185

§ 334 Abs. 1 HGB enthält keinen über die Zuwiderhandlung "bei Aufstellung" hinausgehenden Erfolg. Die wohl h. M. verlangt immerhin die Übernahme der Ergebnisse der Buchführung in den Abschluss bzw. Bericht,[228] vorbereitende Abschlussbuchungen reichen nicht. Mit Blick auf den Schutzzweck spricht sogar viel dafür, eine Vollendung wie bei § 331 HGB (vgl. Tz. 39) erst dann anzunehmen, wenn mindestens einer der in Frage kommenden Adressaten (Mitglieder des Aufsichtsrates, Aktionäre, Gesellschafter, außenstehende Personen) die Möglichkeit der Kenntnisnahme bekommen hat.[229] Der Versuch kann nicht geahndet werden (§ 13 Abs. 2 OWiG). Nach Vollendung ist eine Berichtigung nicht mehr möglich; viel spricht jedoch dann für eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

[228] Dannecker, in: GroßKo-HGB, § 334 HGB Rn. 87; Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 333 HGB Rn. 47 ff.
[229] Waßmer, in: MüKo-BilR, § 334 HGB Rn. 74.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge