Tz. 9

Gem. § 111 Abs.  1 AktG hat der Aufsichtsrat den Vorstand zu überwachen. Diese Überwachungspflicht äußert sich konkret in präventiver und nachträglicher Kontrolle sowie der Beratung (insbesondere im Zusammenhang mit § 111 Abs.  4 Satz 2 AktG).[20] Gem. §§ 116, 93 AktG haftet der Aufsichtsrat bei fehlerhafter Ausübung seiner Pflichten wie ein Vorstand auf Schadensersatz. Ohne eine Erkennbarkeit der Manipulation des JA durch den Vorstand haftet der Aufsichtsrat gleichwohl auch für dadurch entstandene Schäden, wenn er den Vorstand unsorgfältig ausgesucht bzw. überwacht hat.

 

Tz. 10

Der Aufsichtsrat hat gem. § 171 Abs.  1 Satz 1 AktG den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Zudem prüft er Konzernabschluss und Konzernlagebericht. Der Jahresabschluss ist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit in Bezug auf Fragen bilanz-, finanz- und geschäftspolitischer Art zu prüfen.[21] Dabei handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung.[22] Anders als der Vorstand hat er den JA nicht aufzustellen und auch nicht in der Detaildichte wie ein Abschlussprüfer zu prüfen.[23] Es wird grundsätzlich genügen, wenn der Aufsichtsrat auf Beanstandungen des Prüfers reagiert; andernfalls kann er sich auf das Testat verlassen.[24] Auch dem ISION-Urteil des Bundesgerichtshofs kann keine andere Wertung entnommen werden, weil es genügen muss, dass Expertenrat auf Plausibilität überprüft wird.[25] Zuvor hatte es der Bundesgerichtshof ebenso genügen lassen, dass ein Vorstand die Insolvenzreife durch einen Abschlussprüfer untersuchen lässt und dessen verneinendes Urteil einer Plausibilitätskontrolle unterwirft.[26] So verhält es sich auch mit der Überprüfung des JA durch den Aufsichtsrat nach dem Bestätigungsvermerk durch den Abschlussprüfer. Früheren Beanstandungen muss nachgegangen werden, die erstmalige Vergabe an einen Abschlussprüfer ist besonders sorgfältig zu begleiten und die Kooperation zwischen Vorstand und Abschlussprüfer ist zu beobachten.[27] Grundsätzlich liegt die Pflicht des Aufsichtsrates eher in der Überwachung des Abschlussprüfers.[28]

 

Tz. 11

Der Aufsichtsrat hat gem. § 111 Abs.  2 Satz 3 AktG den Prüfungsauftrag für Jahresabschluss und Konzernabschluss zu erteilen. Das kann auch der Prüfungsausschuss vornehmen (§ 107 Abs.  3 Satz 2 AktG).[29] Gem. § 171 Abs.  1 Satz 1 AktG hat jedoch der gesamte Aufsichtsrat als Plenum sowohl den JA, den Lagebericht, den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns sowie Konzernabschluss und Konzernlagebericht zu prüfen.[30] Der Aufsichtsrat haftet gem. §§ 116, 93 AktG insbesondere dann, wenn er entweder der Hauptversammlung einen unsorgfältig vorausgewählten Prüfer vorschlägt oder eventuell warnende Hinweise des Abschlussprüfers ignoriert.[31]

 

Tz. 12

Handelt es sich um eine kleine AG, die gem. § 316 Abs.  1 HGB nicht prüfungspflichtig ist und auf die Durchführung einer freiwilligen Prüfung verzichtet, kommt dem Aufsichtsrat nicht die Rolle des Ersatzrevisors zu.[32] Das Gesetz zielt an keiner Stelle auf das Ergebnis, bei Fehlen einer Pflichtprüfung dem Aufsichtsrat umfangreichere Prüfaufgaben aufzubürden. Vielmehr bleibt es bei seiner allein überwachenden Tätigkeit. Im Unterschied zur Einbeziehung eines Abschlussprüfers besteht aber der Unterschied, dass zur Überwachung des Vorstandes auch eine detailliertere Kontrolle des Jahresabschlusses gehört. Es fehlt gerade das Testat des Abschlussprüfers, auf das er sich verlassen kann. Unabhängig davon, ob ein Abschlussprüfer eine Pflichtprüfung vornimmt, darf der Aufsichtsrat im Regelfall keinen externen Berater heranziehen,[33] jedoch darf der Gesamtaufsichtsrat eigene Angestellte der Gesellschaft als Auskunftspersonen gem. § 109 Abs.  1 Satz 2 AktG heranziehen.[34]

[20] Habersack, in: MüKo-AktG, § 111 AktG Rn. 12.
[21] Ekkenga, in: KK-AktG, § 171 AktG Rn. 18 ff.; s. auch Selter, AG 2013, 14 (15).
[22] ADS, § 171 AktG Rn. 26, 28; Clemm, ZGR 1980, 455 (458); Ekkenga, in: KK-AktG, § 171 AktG Rn. 5, 23.
[23] Ausführlich und detailliert zum Prüfungsumfang Ekkenga, in: KK-AktG, § 171 AktG Rn. 22 ff.
[24] Ekkenga, in: KK-AktG, § 171 AktG Rn. 25; Selter, AG 2012, 14, (15 f.).
[27] Ekkenga, in: KK-AktG, § 171 AktG Rn. 25.
[28] Ekkenga, in: KK-AktG, § 171 AktG Rn. 32.
[29] Peltzer, in: Wellhöfer/Peltzer/Müller, § 20 Rn. 100.
[30] Peltzer, in: Wellhöfer/Peltzer/Müller, § 20 Rn. 101.
[31] Peltzer, in: Wellhöfer/Peltzer/Müller, § 20 Rn. 103.
[32] Ausführlich dazu Selter, AG 2013, 14 (18 ff.).
[34] BGH v. 15.11.1982, II ZR 27/82, BGHZ 85, 293 (296); Ekkenga, in: KK-AktG, § 171 AktG Rn. 12; Selter, AG 2013, 14 (22 f.).

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