Tz. 35
Gem. § 323 Abs. 4 HGB kann die Haftung gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Daher können weder die Pflichten noch die Rechtsfolgen abbedungen werden.[109] Ein Vergleich bzw. Verzicht über bereits entstandene (d. h. bekannte) Ersatzansprüche ist möglich.[110] Hingegen können die Haftungsobergrenzen durch vertragliche Vereinbarung erhöht werden. Berufsrechtliche Grundsätze (§ 16 Berufssatzung)[111] sind zumindest im Außenverhältnis unbeachtlich und stehen dem nicht entgegen.[112]
Tz. 36
Bemerkt ein Dienstleister im Nachhinein einen Fehler, hat er diesen seinem Auftraggeber offenzulegen. Unterbleibt das, trifft ihn die Sekundärhaftung.[113] Diese zu Lasten von Architekten, Rechtsanwälten und Steuerberatern entwickelte Sekundärhaftung will der Bundesgerichtshof nicht zu Lasten von Abschlussprüfern anwenden.[114] Er verweist auf darauf, dass der Abschlussprüfer nur den JA prüft und ihn darüber hinaus keine weitere Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen.[115]
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