Rn. 47

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Neben den bereits geschilderten Haftungsfolgen kann ein Verstoß gegen die in § 323 Abs. 1 genannten Verhaltenspflichten unter bestimmten Voraussetzungen auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Spezialregelungen der §§ 332f. für AP von mindestens mittelgroßen KapG bzw. ihnen qua § 264a gleichgestellten PersG (für alle sonstigen Prüfungen kommen die allg. Vorschriften der §§ 403f. AktG bzw. §§ 18f. PublG zur Anwendung; vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 204).

 

Rn. 48

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

§ 332 regelt die Konsequenzen einer Verletzung der Berichtspflichten. Danach wird der AP oder sein Gehilfe (vgl. zur Abgrenzung HdR-E, HGB § 323, Rn. 3) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (vgl. § 332 Abs. 1; im Übrigen HdR-E, HGB § 332, Rn. 1ff.), wenn er vorsätzlich

(1) über das Ergebnis einer Prüfung falsch bzw. unrichtig berichtet,
(2) erhebliche Umstände im Prüfungsbericht verschweigt, oder
(3) einen inhaltlich unrichtigen BV erteilt.

Der Tatbestand des § 332 setzt Vorsatz voraus (vgl. § 15 StGB; zur Irrtumsproblematik ADS (2000), § 323, Rn. 220); es genügt bereits bedingter Vorsatz (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 28; HdR-E, HGB § 332, Rn. 22). Bei nur fahrlässigem Handeln ist eine strafrechtliche Sanktionierung ausgeschlossen. Allerdings ist in den Fällen des § 332 Abs. 2 Satz 2 (Erteilung eines inhaltlich unrichtigen BV zu dem Abschluss eines UN von öffentlichem Interesse (PIE)) bereits ein leichtfertiges Handeln unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe) gestellt (vgl. § 332 Abs. 3; überdies HdR-E, HGB § 332, Rn. 22a). Allg. ist zu konstatieren, dass die Pflichtverletzung vollendet sein muss; der bloße Versuch ist nach § 23 StGB noch nicht strafbar (vgl. ADS (2000), § 323, Rn. 205, 217, 219; überdies HdR-E, HGB § 332, Rn. 23f.). Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen.

 

Rn. 49

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

§ 333 sanktioniert Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht und das Verwertungsverbot (vgl. im Übrigen HdR-E, HGB § 333, Rn. 1ff.). Danach drohen dem AP oder seinem Gehilfen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, wenn während der Prüfung erfahrene Geschäftsgeheimnisse der geprüften Gesellschaft, eines TU (vgl. § 290), eines gemeinsam geführten (vgl. § 310) oder eines assoziierten UN (vgl. § 311)

(1) unbefugt offenbart (vgl. § 333 Abs. 1), oder
(2) unbefugt verwertet werden (vgl. § 333 Abs. 2 Satz 2).

Voraussetzung für eine strafrechtliche Verfolgung sind ebenso wie bei § 332 Vorsatz sowie der Abschluss der Offenbarungs- bzw. Verwertungshandlung (vgl. zum Zeitpunkt der Vollendung ADS (2000), § 323, Rn. 224; zum Ausschluss des Vorsatzes bei Irrtum ADS (2000), § 323, Rn. 225). Die Offenbarung bzw. Verwertung muss darüber hinaus unbefugt erfolgen. Dies ist dann nicht mehr der Fall, sofern ein Rechtfertigungsgrund, wie z. B. die wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht (vgl. HdR-E, HGB § 323, Rn. 19), vorliegt. Eine Strafverfolgung setzt gemäß § 333 Abs. 3 nur auf Antrag des geprüften UN ein.

 

Rn. 50

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Nach beiden Regelungen erhöht sich das mögliche Strafmaß, wenn der AP oder sein Gehilfe gegen Entgelt oder mit einer Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handeln, und zwar auf bis zu fünf Jahre (vgl. § 332 Abs. 2 Satz 1; überdies HdR-E, HGB § 332, Rn. 30ff.) bzw. bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe (vgl. § 333 Abs. 2 Satz 1; fernerhin HdR-E, HGB § 333, Rn. 36) oder Geldstrafe. Das in § 332 Abs. 2 Satz 1 verankerte (erhöhte) Strafmaß gilt ebenso, wenn ein inhaltlich unrichtiger BV zu dem Abschluss eines UN von öffentlichem Interesse (PIE) erteilt wird (vgl. § 332 Abs. 2 Satz 2).

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