Tz. 52

Ist der JA nichtig, hat der Gewinnverwendungsbeschluss keine Grundlage (§ 253 Abs.  1 Satz 1 AktG). Der ausgeschüttete Gewinn kann gem. § 62 Abs.  1 Satz 1 AktG zurückgefordert werden. Weil es sich in diesem Fall um Gewinnanteile handelt, ist dieser Anspruch ausgeschlossen, wenn der Aktionär redlich war. Leicht fahrlässige Kenntnis von der fehlenden Bezugsberechtigung ist bereits schädlich.[178] Wird der nichtige JA geheilt, basiert der ausgeschüttete Gewinn auf einer wirksamen Grundlage, so dass § 62 AktG grundsätzlich ausscheidet.[179] Neben § 62 AktG ist stets § 134 InsO zu beachten.[180] Es fehlt die Rechtsgrundlage, so dass es sich um eine unentgeltliche Leistung handelt. Die Leistung kann – wegen der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen – auch vom redlichen Aktionär zurückverlangt werden.[181] Ist der JA geheilt, ist der Gewinn allerdings nicht mehr unentgeltlich bezogen, sodass § 134 InsO ausscheidet.[182]

[178] Ausführlich Bayer, in: MüKo-AktG, § 62 AktG Rn. 69.
[179] Mock, Die Heilung fehlerhafter Rechtsgeschäfte, Tübingen 2014, 601 f.; Mylich, AG 2011, 765 (766).
[180] Ausführlich Mylich, AG 2011, 765 (767 ff.); ebenso für das AktG Westermann, in: Bürgers/Körber (Hrsg.), AktG, 3. Aufl., Heidelberg u. a. 2014, § 62 AktG Rn. 3; für das GmbH-Recht z. B. Verse, in: Scholz, GmbHG, § 31 GmbHG Rn. 34.
[181] Mylich, AG 2011, 765 (768).
[182] Mylich, AG 2011, 765 (768 f.).

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