Tz. 106

Der Jahresabschluss des (bilanzierungspflichtigen) Einzelkaufmanns und der Personengesellschaft besteht nach der Legaldefinition des Abs. 3 aus der Bilanz (Abs. 1) und der GuV (Abs. 2). Der Inhalt des Jahresabschlusses wird somit durch die Anforderungen an den Inhalt der Bilanz (z. B. nach § 247 HGB) und der GuV festgelegt. Bei KapGes umfasst der Jahresabschluss zusätzlich den Anhang und den Lagebericht (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB), bei kapitalmarktorientierten KapGes (§ 264d HGB) auch die Kapitalflussrechnung und den Eigenkapitalspiegel, sofern kein Konzernabschluss zu erstellen ist. Ein Wahlrecht besteht bezüglich der Segmentberichterstattung. Auch die Anforderungen an den Inhalt sind für diese Unternehmensträgertypen weitaus strenger (§ 264 Abs. 2 HGB). Es steht aber nichts entgegen, dass Einzelkaufleute oder Personengesellschaften freiwillig den strengeren Vorschriften für KapGes folgen, also etwa einen Anhang als Teil des Jahresabschlusses aufstellen (aber vgl. Tz. 87). Für Berichtigungen und Änderungen gelten die allgemeinen Anforderungen (vgl. Tz. 45).

 

Tz. 107

Der Jahresabschluss des Einzelkaufmanns und der Personengesellschaft braucht nicht durch einen Abschlussprüfer geprüft zu werden, es sei denn, es handelt sich um ein Kreditinstitut (§ 340k HGB)[152] oder das Unternehmen unterliegt dem PublG. Das gilt auch für kleine KapGes. Darunter versteht das Gesetz solche Gesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 6 Millionen Euro Bilanzsumme sowie 12 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 267 Abs. 1 HGB).

 

Tz. 108

Der Jahresabschluss des Einzelkaufmanns und der Personenhandelsgesellschaft unterliegt nicht der Offenlegungspflicht, er braucht also nicht zum Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht und erst recht nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden. Ausnahmen gelten wiederum für Kreditinstitute nach § 340l, für Versicherungsunternehmen nach § 341l HGB und nach dem PublG. Anders ist die Rechtslage für KapGes, §§ 325329 HGB.

[152] Kreditinstitute dürfen außer in der Form des Einzelkaufmanns grundsätzlich zur in jeder Rechtsform betrieben werden, siehe § 2b KWG; hingegen dürfen Versicherungsunternehmen nach dem VAG nicht als Personengesellschaft betrieben werden, §§ 7, 120 VAG.

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