Tz. 87

§ 241 a HGB sieht eine Befreiung von der Pflicht zur handelsrechtlichen Buchführung und zur Aufstellung des Inventars ausschließlich für Einzelkaufleute vor. Sie brauchen §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden. Es handelt sich um ein Wahlrecht des Kaufmanns. Er kann sich auch dafür entscheiden, freiwillig handelsrechtliche Buchführung zu betreiben und zu Inventarisieren. Nach der Rechtsprechung des BFH fällt die Wahlentscheidung zu Gunsten der Einnahme-Überschussrechnung allerdings erst mit Abschlusserstellung, nicht schon mit der Aufstellung der Eröffnungsbilanz oder der Einrichtung der Buchführung.[115] Mit der Ausübung des Wahlrechts einher geht Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 4 HGB). Die Vorschrift des § 241 a HGB ist § 141 Abs. 1 AO nachgebildet, aber nicht mit diesem kongruent.[116] Konzeptionell ist er § 267 Abs. 4 HGB vergleichbar. Entscheidet sich der Kaufmann, der die Größenkriterien für eine Befreiung nach § 241a HGB erfüllt, gegen die Befreiung und für eine freiwillige Buchführung und Inventarisierung, hat er allerdings auch die Vorschriften des HGB betreffen die Buchführungs- und Inventarisierungspflichten zu beachten (Alles-oder-nichts-Lösung). Einen Mittelweg (Buchführung und Inventarisierung "light") nach Gutdünken des Kaufmanns darf es aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht geben. Dies ist dem Kaufmann zuzumuten, denn er ist als Kaufmann i. S. v. § 241a HGB nicht gezwungen, Bücher zu führen und die Vorgaben zur Inventarisierung zu befolgen.

[116] Näher Ellerich, in: HdR, § 241a HGB Rn. 20 ff.

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