Tz. 35
Die Verletzung der Buchführungspflicht nach §§ 238 ff. HGB ist auch strafsanktionsbewehrt: Sie kann strafbar sein etwa bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz (sog. Insolvenzstraftaten, §§ 283 Abs. 6, 283 b Abs. 3 StGB), insbesondere im Fall des Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 StGB) oder in den Fällen des § 283 b Abs. 1 Nr. 1–3 StGB.[46] Die Strafbarkeit entfällt bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit zur Buchführung oder Bilanzierung.[47] Schließlich kann eine unrichtige Darstellung nach § 331 HGB strafbar oder als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden (§ 334 HGB, vgl. Kapitel 21 Tz. 160 ff.).[48]
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