Tz. 35

Die Verletzung der Buchführungspflicht nach §§ 238 ff. HGB ist auch strafsanktionsbewehrt: Sie kann strafbar sein etwa bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz (sog. Insolvenzstraftaten, §§ 283 Abs. 6, 283 b Abs. 3 StGB), insbesondere im Fall des Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 StGB) oder in den Fällen des § 283 b Abs. 1 Nr. 1–3 StGB.[46] Die Strafbarkeit entfällt bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit zur Buchführung oder Bilanzierung.[47] Schließlich kann eine unrichtige Darstellung nach § 331 HGB strafbar oder als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden (§ 334 HGB, vgl. Kapitel 21 Tz. 160 ff.).[48]

[46] Dazu BGH, NJW 1979, 1418: NJW 1981, 2206; OLG Düsseldorf, NJW 1980, 1292.
[48] Pohl, wistra 1996, 14; Wolf/Nagel, StuB 2006, 621.

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