Tz. 46

Änderungen und Berichtigungen sind nur zulässig, wenn sie den ursprünglichen Inhalt und die Tatsache späterer Änderung bzw. Berichtigung erkennen lassen. Das gilt auch für die elektronische Buchführung (vgl. Tz. 47).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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