Tz. 18

Die Rechtspflicht des Kaufmanns zur Buchführung folgt aus dem allgemeinen Handelsrecht und den handelsrechtlichen Nebengesetzen. Die Bestimmungen der §§ 238 ff. HGB werden durch das AktG (§§ 150 ff.), das GmbHG (§§ 41 ff.), das GenG (§ 33) und das PublG für bestimmte Großunternehmen (vgl. Kapitel 1 Tz. 71 ff.) ergänzt. Besondere handelsrechtliche Buchführungsvorschriften finden sich ferner in § 100 HGB sowie in § 14 DepotG.

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