a) Überblick

 

Tz. 137

§ 263 HGB privilegiert kommunale Unternehmen, die nach landesrechtlichen Vorschriften von der handelsrechtlichen Buchführung befreit sind. Eine vergleichbare Privilegierung findet sich in § 3 Abs. 2 Nr. 1a PublG für kommunale Großunternehmen.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 138

§ 263 HGB zum Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften entspricht dem früheren § 42 HGB. Nach dieser Vorgängerbestimmung war es den Unternehmen der öffentlichen Hand gestattet, Jahresabschlüsse in einer von den handelsrechtlichen Vorschriften abweichenden Weise zu erstellen. Eine Einschränkung im Hinblick auf den Kreis der Gebietskörperschaften, die als Unternehmensträger in Betracht kommen, war nicht vorgesehen. Dies wurde im Zuge der Reform geändert. Nunmehr fallen Unternehmen des Bundes und der Länder nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand. Ebenfalls abgeschafft wurde die Befugnis der Verwaltung, Rechnungsabschlüsse durch schlichtes Verwaltungshandeln abweichend von den handelsrechtlichen Vorgaben zu erstellen. Abweichungen von den §§ 238 ff. HGB können nur durch Rechtsvorschriften, also durch Gesetze oder Rechtsverordnungen vorgesehen werden. Andererseits können sich Abweichungen nach § 263 HGB nunmehr auf den gesamten Bereich der §§ 238 ff. HGB beziehen und sind nicht mehr auf die Rechnungsabschlüsse beschränkt. Ziel dieser Reform war es, öffentlich-rechtliche Vollkaufleute aus Gründen des Wettbewerbs und aus steuerrechtlichen Erwägungen den privatrechtlichen Kaufleuten gleichzustellen.[171]

[171] Hüffer, in: Ulmer, BilanzR, § 263 HGB Rn. 2.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 139

§ 263 HGB gilt für Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbandes, mit anderen Worten für kommunale Eigenbetriebe (nicht hingegen für die privatrechtliche Betätigung von Kommunen in privatrechtlichen Gesellschaften in kommunaler Trägerschaft, etwa die kommunale Schwimmbad-GmbH). Nicht erfasst von der Privilegierung des § 263 HGB werden rechtlich selbstständige oder unselbstständige Unternehmen des Bunds und der Länder, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform (näher § 53 HGrG, § 65 BHO). Bei diesen Unternehmen ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob die Kaufmannseigenschaft vorliegt.

 

Tz. 140

Hauptanwendungsfall des § 263 HGB sind kommunale Eigenbetrieben und (Netto- und Brutto-) Regiebetriebe,[172] ebenso wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit in der Trägerschaft von Landes-, Wohlfahrts- oder Umlandverbänden. Da es sich um Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit handeln muss, muss die öffentliche Körperschaft selbst Trägerin des Unternehmens sein.

[172] Zur Terminologie ADS, § 263 HGB Rn. 6.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 141

Diese Gleichstellung mit anderen Kaufleuten im Bereich der Rechnungslegung ist aus Wettbewerbsgründen unerlässlich. Änderungen folgen daraus für die Praxis jedoch kaum, insbesondere keine Publizitäts- und Prüfungspflichten, die sämtlich erst in den folgenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB geregelt sind, auf die sich § 263 HGB gerade nicht bezieht.

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