Rn. 1

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 263 hat seinen Ursprung in § 42 i. d. F. vom 10.05.1897 (RGBl. 1897, S. 228). Danach konnten alle UN öffentlicher Gebietskörperschaften (d. h. "Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines inländischen Kommunalverbandes") den JA und die Form der Buchführung in abweichender Weise als nach den allg. für den Kaufmann gültigen Normen (vgl. §§ 39–41 i. d. F. vom 10.05.1897) vornehmen. Diese Norm wurde im Zuge des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs stark eingeschränkt und gliederungstechnisch in den Vierten Unterabschnitt "Landesrecht" überführt. Ausweislich der RegB soll(t)en damit aus "Gründen des Wettbewerbs und mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [...] öffentlich-rechtliche Vollkaufleute im Bereich der Rechnungslegung wie jeder andere Kaufmann behandelt werden" (BT-Drs. 10/317, S. 73). Ziel der Änderungen war es somit, die öffentlich-rechtlichen Kaufleute (mit Ausnahme der in § 263 aufgeführten UN) bezüglich der RL-Vorschriften allen übrigen Kaufleuten gleichzustellen (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 73 i. V. m. BT-Drs. 10/4268, S. 102).

 

Rn. 2

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Grds. haben alle Wirtschaftsbetriebe, denen die Kaufmannseigenschaft i. S. d. § 1 inhärent ist, in gleichem Maße die allg. handelsrechtlichen Normen für alle Kaufleute zu erfüllen. § 263 kodifiziert hiervon für die dort aufgeführten kommunalen Wirtschaftsbetriebe (vgl. zur Konkretisierung HdR-E, HGB § 263, Rn. 6), wenn und soweit von den §§ 238261 abweichende landesrechtliche Vorschriften existieren, einen Ausnahmetatbestand (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 263, Rn. 1). Mithin haben damit etwaige landesrechtliche Bestimmungen Vorrang und ersetzen auf diese Weise die allg. handelsrechtlichen Normen für alle Kaufleute. Entsprechendes gilt auch für die dem PublG sonst unterliegenden Eigen- oder Regiebetriebe der hier in Rede stehenden Körperschaften (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a PublG).

 

Rn. 3

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Norm des § 263 ist aufgrund des Art. 31 GG ("Bundesrecht bricht Landesrecht") notwendig, da ansonsten landesrechtliche Regelungen stets gegenüber dem dominierenden Bundesrecht (wie dem HGB) deklassiert werden würden (vgl. zu den landesrechtlichen Vorschriften HdR-E, HGB § 263, Rn. 8).

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