Tz. 131

 

§ 342c Verschwiegenheitspflicht

(1) Die bei der Prüfstelle Beschäftigten sind verpflichtet, über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens und die bei ihrer Prüftätigkeit bekannt gewordenen Erkenntnisse über das Unternehmen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht im Fall von gesetzlich begründeten Mitteilungspflichten. Die bei der Prüfstelle Beschäftigten dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflichten verletzt, ist dem geprüften Unternehmen und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich für eine Prüfung und die damit im Zusammenhang stehenden Pflichtverletzungen auf den in § 323 Abs.  2 Satz 2 genannten Betrag. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben. Sind im Fall des Satzes 1 durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung mehrere Unternehmen geschädigt worden, beschränkt sich die Ersatzpflicht insgesamt auf das Zweifache der Höchstgrenze des Satzes 1. Übersteigen in diesem Fall mehrere nach Absatz 1 Satz 4 zu leistende Entschädigungen das Zweifache der Höchstgrenze des Satzes 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Zweifachen der Höchstgrenze des Satzes 1 steht.

(3) Die §§ 93 und 97 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung des § 342b tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die von einer ausländischen Stelle mitgeteilt worden sind, die mit der Prüfung von Rechnungslegungsverstößen betraut ist.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 132

Die Vorschrift regelt die Verschwiegenheitspflicht von an der Prüfung gem. § 342b Abs.  1 HGB beteiligten Personen und ihre Haftung, falls sie gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Es geht also nicht um die Haftung der DPR, sondern der von ihr beschäftigten Personen. Die Vorschrift wird als elementar angesehen, um das Vertrauen der Unternehmen in die Arbeit der Prüfstelle zu gewährleisten und damit die auf Kooperation angelegte Prüfung durch die DPR zu ermöglichen.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 133

Zur Entstehungsgeschichte vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 101).

c) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 134

Vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 102).

2. Erläuterung

a) Verschwiegenheitspflicht

 

Tz. 135

Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind die bei der DPR beschäftigten Personen. Erfasst sind damit alle Personen, die seitens der Prüfstelle entweder institutionell oder funktional in den Prüfungsvorgang eingebunden sind. Dazu zählen auch Angehörige der Geschäftsstelle, des Sekretariats usw.[264] Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Informationen über das Unternehmen unmittelbar aus einer Prüfungstätigkeit erlangt wurden, weshalb auch Personen, die am Prüfungsvorgang nicht selbst beteiligt waren und nur zufällig Kenntnis erlangt haben, erfasst sind. Das gebietet der Zweck der Vorschrift. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die ehemaligen Beschäftigten der DPR.[265]

 

Tz. 136

In sachlicher Hinsicht fallen unter die Verschwiegenheitspflicht sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens und der mit ihm verbundenen Unternehmen. Nicht entscheidend ist, ob die Geheimnisse durch die Prüfungstätigkeit bekannt geworden sind. Auch das Prüfungsergebnis selbst fällt unter die Verschwiegenheitspflicht.[266] Umstritten ist, ob auch die Tatsache, dass überhaupt eine Prüfung stattfindet, geschützt ist.[267] Eine ausdrückliche Regelung, wonach dies der Fall sein sollte, wurde im Gesetzgebungsverfahren erwogen, wurde aber nicht Gesetz.[268] Dies spricht gegen die Einbeziehung. Andererseits ist der Wortlaut der Norm insoweit offen, was die Einbeziehung grds. zulässt. Es wird daher zu differenzieren sein: Jedenfalls dann, wenn bereits in der Öffentlichkeit bekannt ist, dass eine Prüfung durch die DPR stattfindet, dürfte für das Unternehmen an der Geheimhaltung dieser Information kein oder nur geringes Interesse bestehen, sodass die DPR entsprechende Anfragen wahrheitsgemäß beantworten dürfte. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen die Tatsache der Einleitung einer Prüfung durch die DPR als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hat. Ist dies nicht der Fall, obliegt es aber weiterhin allein dem Unternehmen, über die Prüfung der DPR zu berichten. Bei ihr beschäftigte Personen dürfen dies nicht. Soweit auf die Aufgabe der DPR abgestellt wird, das Vertrauen de...

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