Tz. 2

Die Bezeichnung "Fehlerhafte Bilanzen" birgt das Risiko von Missverständnissen. Das liegt unter anderem daran, dass es keine gesetzlichen Regelungen gibt, die für das Handelsrecht explizit vorschreiben:

  • Wann ist ein Bilanzansatz fehlerhaft?
  • Wann ist die Bewertung eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld fehlerhaft?
  • Wann ist die Höhe eines ausgewiesenen Bilanzpostens fehlerhaft?

Diese Fragestellung folgt dem System der Bilanzierungsvorschriften, die das HGB enthält. Es differenziert nach Ansatz, Bewertung und Ausweis.

 

Tz. 3

Das Handelsrecht beantwortet auch nicht die Frage, was die Folge ist, wenn ein Bilanzsatz, die Bewertung eines Vermögensgegenstandes oder einer Schuld oder die Höhe des Ausweises eines Bilanzpostens unrichtig ist. Folgende Fehlerfolgen können theoretisch in Betracht kommen:

  • Der Bilanzansatz ist nach Grund und Höhe (Ansatzfehler oder Bewertungsfehler) zu berichtigen.
  • Die Höhe des Ausweispostens ist zu korrigieren.
  • Keine Korrektur ist erforderlich oder zulässig.
 

Tz. 4

Daneben stellt sich die Frage, welche Rechtsfolge ein fehlerhafter Bilanzansatz oder Bilanzausweis im vorstehenden Sinne auf den Jahresabschluss hat:

  • Ist ein Jahresabschluss, der eine Bilanz mit einem fehlerhaften Ansatz, einem fehlerhaft bewerteten Vermögensgegenstand bzw. einer Schuld oder einen fehlerhaft bewerteten Ausweisposten enthält, wirksam? Dabei lässt sich differenzieren:

    • Ist ein solcher Jahresabschluss wirksam aufgestellt?
    • Sofern ein Feststellungsbeschluss erforderlich ist: ist ein solcher Beschluss wirksam?
    • Ist ein Jahresabschluss, der ggf. wirksam festgestellt worden ist, auch dann ein wirksamer Jahresabschluss, wenn er eine Bilanz enthält, die einen fehlerhaften Ansatz, eine fehlerhafte Bewertung oder einen fehlerhaften Ausweis zeigt?
  • Was ist die Folge, wenn ein wirksamer Jahresabschluss mit einer fehlerhaften Bilanz vorliegt?
  • Was ist die Folge, wenn ein wirksamer Jahresabschluss nicht vorliegt?

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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