a) Überblick

 

Tz. 132

Die Vorschrift regelt die Verschwiegenheitspflicht von an der Prüfung gem. § 342b Abs.  1 HGB beteiligten Personen und ihre Haftung, falls sie gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Es geht also nicht um die Haftung der DPR, sondern der von ihr beschäftigten Personen. Die Vorschrift wird als elementar angesehen, um das Vertrauen der Unternehmen in die Arbeit der Prüfstelle zu gewährleisten und damit die auf Kooperation angelegte Prüfung durch die DPR zu ermöglichen.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 133

Zur Entstehungsgeschichte vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 101).

c) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 134

Vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 102).

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