a) Überblick
Tz. 132
Die Vorschrift regelt die Verschwiegenheitspflicht von an der Prüfung gem. § 342b Abs. 1 HGB beteiligten Personen und ihre Haftung, falls sie gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Es geht also nicht um die Haftung der DPR, sondern der von ihr beschäftigten Personen. Die Vorschrift wird als elementar angesehen, um das Vertrauen der Unternehmen in die Arbeit der Prüfstelle zu gewährleisten und damit die auf Kooperation angelegte Prüfung durch die DPR zu ermöglichen.
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 133
Zur Entstehungsgeschichte vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 101).
c) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 134
Vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 102).
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