Tz. 21

Abs. 4 enthält eine Fristverkürzung für kapitalmarktorientierte Gesellschaften i. S. v. § 264d HGB, die sich auf Abs. 1a bezieht. Wegen der in Art 4 Abs. 1 der EU-Transparenzrichtlinie vorgesehenen Viermonatsfrist für die Veröffentlichung der Jahresfinanzberichte erscheint es ausreichend, wenn für die Offenlegung der Jahresabschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen ebenfalls eine Viermonatsfrist vorgesehen wird. Dies vermeidet unnötige Belastung der Unternehmen durch unterschiedliche Fristen.[39] Betroffen sind nur Unternehmen, die einen EU- oder EWR-Kapitalmarkt nutzen. Hingegen verkürzt die Nutzung von Drittland-Kapitalmärkten die Frist nicht.

[39] Begr. RegE TUG, BT-Drucks. 16/960, 48.

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