Tz. 84

Die Prüfung der zum Register eingereichten Unterlagen durch eine besondere Stelle sehen weder die Publizitätsrichtlinie noch die Bilanz- oder die Konzernabschlussrichtlinie vor. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber entschieden, die vormals dezentrale Prüfung durch die Registergerichte zu zentralisieren und in die Hände einer privaten Einrichtung, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft in Köln als Betreiberin des Bundesanzeigers, zu legen. Allerdings trifft den Betreiber des Bundesanzeigers nur eine beschränkte Prüfungspflicht. Geprüft wird lediglich auf Vollständigkeit der zum Bundesanzeiger eingereichten Unterlagen und die Einhaltung der jeweils maßgebenden Frist. Eine inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit findet nicht statt. Vielmehr bleibt es auch nach der Zentralisierung der Prüfung bei der Aufgabentrennung und der Alleinzuständigkeit des Abschlussprüfers in Bezug auf inhaltliche Prüfung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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