Tz. 30

Für das deutsche Recht war die Bilanzpublizität der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung über das inländische Handelsregister eine ganz wesentliche Neuerung.[50] Offenbar vor dem Hintergrund der damals noch generell herrschenden Sitztheorie stellt die Norm allerdings abweichend von der Richtlinie nicht auf die Gesellschaft, sondern auf die Hauptniederlassung ab. Dies ist im Wege der richtlinienkonforme Auslegung zu korrigieren, d. h. offenzulegen sind die nach dem Gesellschaftsstatut erstellten Rechnungslegungsunterlagen der Gesellschaft.[51]

[50] Merkt, Unternehmenspublizität, 134 f.
[51] Schumann, ZIP 2007, 1189 (1191).

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