Tz. 11

Das Gesetz bestimmt in Abs. 1 den Inhalt der Offenlegungspflicht. Der durch das BilRUG 2015 neu gefasste § 325 HGB spaltet die Offenlegungspflicht des früheren Abs. 1 in drei Absätze auf: Abs. 1 n. F. enthält die Vorgaben, welche Unterlagen offenzulegen sind und auf welche Weise die Offenlegung zu erfolgen hat. Abs. 1a enthält die Vorgaben zur Offenlegungsfrist und die Möglichkeit der späteren Einreichung bestimmter Unterlagen. Abs. 1b enthält die Regelungen für den Fall einer Änderung des Jahresabschlusses oder Lageberichts. Nach Abs. 1 Satz 1 sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) sowie der Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Entsprechenserklärung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) offenzulegen. Diese Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers in einer Form einzureichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht (Abs. 1 Satz 2). Da der Bundesanzeiger elektronisch geführt wird (§ 5 Abs. 1 Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz), kommt hier wohl nur die elektronische Form in Betracht. Darüber hinaus sind diese eingereichten Unterlagen unverzüglich (nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter, spätestens aber ein Jahr nach dem Abschlussstichtag) einzureichen (Abs. 1a Satz 1, vgl. Tz. 14). Eine Ausnahme sieht Abs. 1a Satz 2 für den Bericht des Aufsichtsrats und die Entsprechenserklärung vor. Liegen diese beiden Unterlagen nicht innerhalb der Einjahresfrist vor, sind sie unverzüglich (vgl. Tz. 14) nach ihrem Vorliegen nach Abs. 1 offenzulegen. Nach der Neuregelung durch das BilRUG 2015 ist es nun nicht mehr zulässig, dass Unternehmen zur Wahrung der Offenlegungsfrist zunächst ungeprüfte Jahresabschlüsse und Lageberichte einreichen und den Bestätigungsvermerk später nachreichen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Jahresabschluss und auch der Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk innerhalb der Jahresfrist durch Einreichung offengelegt werden. Zulässig bleibt aber wie bisher, sonstige offenzulegende Unterlagen erst später offenzulegen. Veranlasst ist diese Änderung durch die Bilanzrichtlinie 2013, deren Art. 30 Abs. 1 erstmals auf europäischer Ebene vorsieht, dass die Mitgliedstaaten eine Offenlegungsfrist von maximal zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag einzuführen haben. Zwar entsprach § 325 Abs. 1 HGB a. F. bereits diesen neuen Vorgaben, da er ebenfalls eine Offenlegungsfrist von höchstens einem Jahr nach dem Bilanzstichtag vorsah. Allerdings bestand gleichwohl Änderungsbedarf, weil sich die Offenlegungspflicht nach Art. 30 der Bilanzrichtlinie 2013 nunmehr auf den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft erstreckt.[27] Allerdings könnte sich die Neuregelung für Unternehmen, bei denen Zweifel an der Fortführungsprognose bestehen, als problematisch erweisen, weil sich in solchen Fällen der Abschluss der Prüfung erfahrungsgemäß erheblich verzögern kann, etwa durch langwierige Verhandlungen mit Kapitalgebern.[28] Da der Vorschlag für bzw. der Beschluss über die die Ergebnisverwendung nach neuem Recht in den Anhang aufzunehmen ist (vgl. § 285 Nr. 32 HGB), ist künftig der Beschluss über die Ergebnisverwendung nur dann gesondert offenzulegen, wenn im Anhang der Vorschlag über die Ergebnisverwendung enthalten ist. (Abs. 1b Satz 2). Die nach altem Recht für die GmbH bestehende Möglichkeit von den Angaben über die Ergebnisverwendung abzusehen, wenn sich anhand dieser Angabe die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen(Abs. 1 Satz 4 a. F. – Persönlichkeitsschutz), ist ersatzlos entfallen.[29] Unverändert gilt hingegen weiterhin, dass auch eine Änderung von Jahresabschluss oder Lagebericht offenzulegen ist (Abs. 1b Satz 1).

 

Tz. 12

Die Einreichung und Bekanntmachung nach § 325 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b HGB ist zu unterscheiden von der Veröffentlichung und der Vervielfältigung gem. § 328 Abs. 1 HGB. Erleichterungen von der Einreichungs- und Bekanntmachungspflicht sehen die §§ 326, 327 HGB für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften vor. Die Durchsetzung der Einreichungs- und Bekanntmachungspflicht richtet sich nach § 335 HGB. Die Offenlegungspflicht der Gesellschaft ist von einer steuerlichen Veranlagung unabhängig. Sie besteht auch im Stadium der Geschäftsuntätigkeit,[30] der Liquidation (arg. § 71 GmbHG, § 270 AktG) und der Insolvenz (siehe § 155 InsO).[31] Die Offenlegungspflicht entfällt rückwirkend durch Aufnahme eines Gesellschafters, der als natürliche Person unbeschränkt persönlich haftet. Diese Rechtsfolge tritt wegen der mit dem Eintritt in der Personengesellschaft verbundenen Haftung für Altschulden gem. § 161 Abs. 2, § 130 Abs. 1 HGB ein. Die Offenlegungspflicht nach § 325 HGB gilt nur für Gesellschaften, deren Satzungssitz im Inland liegt. Maßgeblich ist bei Gesellschaften, deren Gründungsort innerhalb des EWR liegt, der Ort der Registereintragung (sogenannter Satzungssitz), für außerhalb des ...

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