Tz. 60

Die Bestimmung des § 327a HGB wurde auf Anregung des BT-Rechtsausschusses eingefügt durch das EHUG 2006.[72] Inhaltlich beruht dies auf einer Ausnahmebestimmung in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der EU-Transparenzrichtlinie von 2004.[73]

[72] Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/2781, 154.
[73] 2004/109/EG.

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