Tz. 60
Die Bestimmung des § 327a HGB wurde auf Anregung des BT-Rechtsausschusses eingefügt durch das EHUG 2006.[72] Inhaltlich beruht dies auf einer Ausnahmebestimmung in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der EU-Transparenzrichtlinie von 2004.[73]
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