Tz. 68

§ 328 HGB regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung. Abs. 1 regelt die allgemeinen Anforderungen an die offenzulegenden Unterlagen, während Abs. 1a die mit der Feststellung und Billigung der Unterlagen verbundenen speziellen Fragen zum Gegenstand hat. Ergänzt werden beide Absätze durch Abs. 3, der sich auf die Offenlegung der sonstigen Unterlagen bezieht. In Abs. 2 werden die bei der freiwilligen Publizität notwendigen Hinweise in den Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, soweit diese in Form und Inhalt von Abs. 1 und Abs. 2 abweichen, aufgeführt. Abs. 4 ermöglicht es dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, auf Grundlage einer Rechtsverordnung Abweichungen von der Kontoform zu gestatten. Abs. 5 verweist darauf, dass für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft Abs. 1 entsprechend gilt.

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