Tz. 63

§ 327a HGB befreit kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung 50.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben, von der verkürzten Einreichungsfrist des § 325 Abs. 4 Satz1 HGB und unterwirft sie der regulären Einreichungsfrist nach § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB von maximal einem Jahr. Den Begriff des Schuldtitels definiert das WpHG nicht. Vielmehr nennt es in seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG eine Reihe von Erscheinungsformen der Schuldtitel, nämlich

  • Genussscheine,
  • Inhaberschuldverschreibungen,
  • Orderschuldverschreibungen,
  • Zertifikate, die Schuldtitel vertreten sowie
  • sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Aktien oder ähnlichen Wertpapieren berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von

    • Wertpapieren,
    • Währungen,
    • Zinssätzen,
    • anderen Erträgen,
    • Waren,
    • Indices oder
    • Messgrößen

bestimmt sind.

Eine typisierende Betrachtung wird als Schuldtitel jede am Markt handelbare Forderung bzw. jede Begründung eines fungiblen, zirkulationsfähigen und marktgängigen schuldrechtlichen Forderungsrechts vermögensrechtlichen Inhalts qualifizieren.[76] Verbriefung ist kein Merkmal des Wertpapierbegriffs im Sinne des § 327a HGB. Wegen der fehlenden Zirkulationsfähigkeit ist danach ein Schuldscheindarlehen oder eine Namensschuldverschreibung, etwa eine Kommunalobligationen, ein Sparbrief oder ein Hypotheken- oder Grundschuldbrief kein Wertpapier .

[76] Zetzsche, in: KK-RechnR, § 327a HGB Rn. 12.

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