Tz. 73

Abs. 1 regelt die allgemeinen Anforderungen an die offenzulegenden Unterlagen. Erfasst werden die Offenlegung des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB des Konzernabschlusses und des Lage- oder Konzernlageberichts (Abs. 1 Satz 1). Es gilt das Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit (Abs. 1 Satz 2). Abschlüsse und Lageberichte sind grundsätzlich so wiederzugeben, dass Sie den für ihre Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entsprechen. Damit verlangt das Gesetz die Kongruenz zwischen der Vorlage in Form des aufgestellten Abschlusses und seiner Wiedergabe. Kürzungen und Ergänzungen sind unzulässig. Bei Firmenänderung nach dem Stichtag ist unter der neuen Firma zu publizieren. Denn dies entspricht den Erwartungen des Rechtsverkehrs und eine Irreführung ist auszuschließen. Offensichtlich unbedeutende Detailangaben können weggelassen werden. Zulässig sind sachdienliche und maßvolle Rundungen von Zahlenangaben. Erlaubt ist ferner, neben dem Jahres-, Einzel- oder Konzernabschluss in deutscher Sprache eine Übersetzung in einer Amtssprache der EU offenzulegen (arg. § 11 Abs. 1 HGB). Diese Anforderungen gelten auch für die bloß teilweiser Offenlegung sowie für die Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Unterlagen in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (Abs. 1 Satz 3).

 

Tz. 74

Abs. 1a betrifft die mit der Feststellung und Billigung der Unterlagen verbundenen speziellen Fragen. Ist der Abschluss oder Lagebericht festgestellt oder gebilligt worden, so ist das Datum der Feststellung oder Billigung anzugeben (Abs. 1a Satz 1). Die Angabe des Datums dient der Rechtssicherheit, denn der Adressat soll feststellen können, ob das zuständige Organ der publizierten Fassung bereits zugestimmt hat oder ob unter Umständen noch Änderungen anstehen. Grundsätzlich darf der Abschluss vor seiner Feststellung oder Billigung nicht offengelegt, veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Von diesem Verbot lässt das Gesetz im Interesse der Vorbereitung des Gremienbeschlusses, der über die Feststellung bzw. Billigung des Abschlusses entscheidet, Ausnahmen zu (§§ 174, 175 Abs. 2 AktG, § 42a Abs. 2 GmbHG). Falls der Abschluss aufgrund der gesetzlichen Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft wurde, ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Versagungsvermerks wiederzugeben (Abs. 1a Satz 2 1. Halbsatz). Falls sich bei teilweiser Offenlegung wegen Inanspruchnahme von Erleichterungen der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Abschluss bezieht, ist hierauf bei der Wiedergabe des Bestätigungsvermerks hinzuweisen (Abs. 1a Satz 2 2. Halbsatz).[81] Inwieweit Prüfungspflicht besteht, beurteilt sich nach § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB. Werden die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor der gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungen offengelegt oder werden sie nicht gleichzeitig mit allen anderen nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB sonst offenzulegenden Unterlagen offengelegt, so ist darauf bei der Offenlegung hinzuweisen (Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 HGB).

[81] Näher IDW PS 400 Rn. 71, WPg 1999, 641 ff.

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