Rz. 65

§ 328 Abs. 1 HGB regelt zunächst die Fälle der sog. pflichtgemäßen Publizität. Damit sind die Fälle der Offenlegung nach § 325 HGB sowie Veröffentlichungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung gemeint. Für diese Fälle gilt:

  • Nach dem Gebot der Vollständigkeit und Richtigkeit ist der Jahresabschluss gem. § 328 Abs. 1 HGB so wiederzugeben, dass er den für seine Aufstellung maßgeblichen Vorschriften entspricht. Größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung nach den §§ 326 und 327 HGB sowie Abweichungen, die durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gestattet werden, können in Anspruch genommen werden (§ 328 Abs. 4 HGB). Dagegen sind Kürzungen und Zusammenfassungen bei der Veröffentlichung nicht zulässig. Es besteht zwingend eine Kongruenz von Vorlage und Wiedergabe des Jahresabschlusses.
  • Nach § 328 Abs. 3 HGB sind die vorstehenden Grundsätze auch bei der Veröffentlichung des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluss über seine Verwendung sowie für die Aufstellung des Anteilsbesitzes entsprechend anzuwenden.
  • Das Datum der Feststellung oder Billigung des Jahresabschlusses bzw. Konzernabschlusses ist nach § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB anzugeben.
  • Bei prüfungspflichtigen Unternehmen ist nach § 325 Abs. 1a Satz 2 HGB der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben. Wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist hierauf hinzuweisen.
  • Bei der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB oder Konzernabschluss ist nach § 328 Abs. 1a Satz 3 HGB gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen nach § 325 HGB offenzulegenden Unterlagen erfolgt.

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