a) Funktionen der Offenlegung; Anwendungsbereich der §§ 325 ff. HGB
Tz. 9
Die Funktion der Offenlegung von Rechnungslegungsdaten wie auch von anderen Unternehmensdaten ist zum einen der Funktionsschutz des Marktes und zum anderen der Individualschutz der Marktteilnehmer. Offenlegung bzw. Publizität bildet damit das Korrelat der Marktteilnahme. § 325 HGB konstituiert als zentrale Grundnorm eine Offenlegungspflicht für alle Typen von Kapitalgesellschaften. Diese Pflicht besteht auch noch in der Insolvenz. Seit dem BiRiLiG 1985 gilt für sie eine Abstufung allein nach den Größenklassen der §§ 267, 267a HGB. Differenzierungskriterium ist also die typischerweise von der Unternehmensgröße abhängige Intensität der Beanspruchung der Märkte, vor allem des Marktes für Eigen- und Fremdkapitalversorgung. In den Anwendungsbereich einbezogen wurden durch das KapCoRiLiG 2000 im Wege der Einfügung von § 264a HGB endlich auch die OHG und die KG, soweit nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist oder – im Falle mehrstufiger Gesellschaftsverhältnisse – wiederum eine OHG oder KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter, denn dann ist § 264a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB nicht mehr erfüllt, weshalb die §§ 325 ff. HGB keine Anwendung mehr finden. Allerdings kann sich die Pflicht zu Offenlegung in diesem Fall u. U. wegen der Größe des Unternehmens aus § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 PublG ergeben. Nicht anwendbar sind §§ 325 ff. HGB außerdem, wenn ein befreiender Konzernabschluss gem. § 264 Abs. 3 HGB und gem. § 264b HGB aufgestellt wird, wodurch eine Tochtergesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der Aufstellung und Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses befreit ist. In diesem Fall kann gem. § 285 Nr. 11, § 313 Abs. 2 Nr. 4 HGB eine Pflicht der Muttergesellschaft bestehen, Angaben über die Tochtergesellschaft in den Einzel- oder Konzernabschluss aufzunehmen, sofern die Muttergesellschaft oder eine für sie handelnde Person mindestens 20 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hält. Nach herrschendem Verständnis sollen auch EU-Auslandsgesellschaften, etwa die englische limited company mit Verwaltungssitz im Inland, den §§ 325 ff. HGB unterliegen, was sich a minore ad maius aus § 325a HGB ergeben soll, denn der Inlandsbezug bei der Auslandsgesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland wird noch größer als bei bloßer inländischer Zweigniederlassung angesehen. Der Offenlegungszeitpunkt ist Gegenstand empirischer Untersuchungen.
b) Verfassungsmäßigkeit der Publizitätspflicht
Tz. 10
Die Publizitätspflicht nach § 325 HGB verletzt im Fall von Kapitalgesellschaften auch unterhalb der Schwelle der Größenmerkmale von § 1 PublG weder den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) gegenüber Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften noch die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Vielmehr ist die Publizität durch das Gebot des Gläubigerschutzes (bzw. Markt- und Marktteilnehmerschutzes) gerechtfertigt. Dabei ist allerdings unklar, inwieweit eine Prüfung der EU-rechtlichen Publizität am Maßstab des deutschen Verfassungsrechts zulässig ist. Auch an der Vereinbarkeit der gesetzlichen Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften & Co und des Jedermann-Einsichtsrechts mit dem Gemeinschaftsrecht unter den rechtlichen Gesichtspunkt der freien Berufsausübung, der freie Meinungsäußerung und der europarechtlichen Gleichbehandlung bestehen keine ernst zu nehmenden Zweifel. Sie verstößt auch nicht gegen das Persönlichkeitsrecht der Gesellschafter.
c) Definition und Gegenstand der Offenlegung
Tz. 11
Das Gesetz bestimmt in Abs. 1 den Inhalt der Offenlegungspflicht. Der durch das BilRUG 2015 neu gefasste § 325 HGB spaltet die Offenlegungspflicht des früheren Abs. 1 in drei Absätze auf: Abs. 1 n. F. enthält die Vorgaben, welche Unterlagen offenzulegen sind und auf welche Weise die Offenlegung z...