Tenor

Auf die sofortige Beschwerde werden die Ordnungsgeldentscheidung des Beschwerdegegners vom 15.11.2007 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2 500 EUR wegen nicht erfolgter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt K. hat der Schuldnerin mit Adressierung „c/o Herrn X als Insolvenzverwalter” (Beschwerdeführer) die Verhängung des Ordnungsgelds mit Verfügung vom 25.07.2007, zugestellt am 27.07.2007 angedroht. Dagegen hat der Beschwerdeführer Einspruch eingelegt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt K. das bezeichnete Ordnungsgeld gegen die Schuldnerin unter Verwerfung des Einspruchs festgesetzt. Der Bescheid war in gleicher Weise adressiert wie die Verfügung vom 25.07.2007.

Gegen die mit gleicher Adressierung am 03.12.2007 zugestellte Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 17.12.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Bundesamt K. tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Die der Neufassung der §§ 325, 335 HGB zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Union gäben auch für Unternehmen in Insolvenz vor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßregeln für den Fall der Nichtoffenlegung der Rechnungslegungsunterlagen zu treffen hätten. Adressat des Ordnungsgeldverfahrens sei die insolvente Gesellschaft. Die Zustellung habe an den Insolvenzverwalter (Beschwerdeführer) erfolgen müssen. Das festgesetzte Ordnungsgeld sei Masseverbindlichkeit.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Unschädlich ist, dass sich die Ordnungsgeldentscheidung – wie die Beschwerdegegnerin ausdrücklich vorträgt – nicht gegen den Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter sondern gegen die Schuldnerin richtet. Die Beschwerdebefugnis des Insolvenzverwalters folgt daraus, dass durch den angefochtenen Bescheid eine Masseverbindlichkeit begründet werden sollte. Dadurch wurde das Recht des Insolvenzverwalters zur Wahrung, Mehrung und Verwaltung der Masse tangiert.

2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Schuldnerin ist nicht in der erforderlichen Weise am Ordnungsgeldverfahren beteiligt worden.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 22.04.2008 – 11 T 28/07 – in einem Parallelverfahren eines anderen Insolvenzverwalters einer anderen Aktiengesellschaft folgendes ausgeführt:

„a. Nach § 155 Abs. 1 S. 1 InsO bleiben die Pflichten des Schuldners zur Rechnungslegung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Rechnungslegungspflicht des § 325 Abs. 1 S. 1 HGB trifft die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und zwar für die von ihnen repräsentierte Kapitalgesellschaft. Letzteres ist durch die Einfügung der Worte „für diese” in § 325 Abs. 1 S. 1 und § 325a Abs. 1 S. 1 HGB durch den Rechtsausschuss des Bundestages ausdrücklich klargestellt (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss), BT-Drucksache 16/2781 vom 27.09.2006 S. 12, Begründung S. 81). § 335 Abs. 1 S. 1 HGB bezeichnet als Adressaten des Ordnungsgeldverfahrens die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft. Durch die angesprochene Einfügung der Worte „für diese” in § 325 Abs. 1 S. 1 und § 325a Abs. 1 S. 1 HGB sollte die Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens gegen die Kapitalgesellschaft selbst (§ 335 Abs. 1 S. 2 HGB) ermöglicht werden (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, aaO S. 81). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert nichts an der Rechtsnatur der Schuldnerin und an der Organstellung innerhalb der Kapitalgesellschaft (s. Haas in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 3. A., § 91 Rdn. 29; Holzer, ZVI 2007, 401, 403). Träger der Rechnungslegungspflicht im Sinne von § 155 Abs. 1 S. 1 InsO bleiben damit die Organe der Kapitalgesellschaft für diese (s. auch LG Frankfurt a.M., ZIP 2007, 2325). Die Verpflichtung nach § 155 Abs. 1 S. 1 InsO ist zu unterscheiden von derjenigen des Insolvenzverwalters nach § 155 Abs. 1 S. 2 InsO. Bei letzterer handelt es sich um eine eigene Pflicht des Insolvenzverwalters (s. Kübler in Kübler/Prütting, InsO, § 155 Rdn. 3, 8; Hamburger Komm. InsO/Weitzmann, § 155 Rdn. 2).

b. Ebenso wie die Pflicht nach § 155 Abs. 1 S. 2 ist im Grundsatz die Pflicht des S. 1 vom Insolvenzverwalter zu erfüllen (jeweils aaO, so auch Schlauß, DB 2007, 2191, 2194). Dem daraus teilweise gezogenen Schluss, die Kapitalgesellschaft bzw. deren Organe könnten im Insolvenzfall nicht als Adressaten der Offenlegungspflicht des § 325 Abs. 1 HGB angesehen werden (so Kübler in Kübler/Prütting, InsO, § 155 Rdn. 73d; im Ergebnis auch Holzer, ZVI 2007, 401, 404; Grashoff, NZI 2008, 65, 69) vermag sic...

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