Tz. 209

Der Abschlussprüfer kann gem. § 320 Abs. 2 Satz 1 HGB von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Im Prüfungsbericht ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter dieser Pflicht nachgekommen sind (Abs. 2 Satz 6). Ist dies der Fall, reicht eine knappe diesbezügliche Feststellung aus.[336] In diesem Zusammenhang sollte auf die Einholung einer Vollständigkeitserklärung hingewiesen werden, mit der sich der Abschlussprüfer üblicherweise die vollumfängliche Aufklärung bestätigen lässt.[337] Wurden Auskünfte nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt, ist dies mit den Auswirkungen dieser Unterlassungen oder Verzögerungen auf das Prüfungsergebnis darzustellen. Verstoßen die gesetzlichen Vertreter gegen ihre Vorlagepflichten, kann dies zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks insbesondere aufgrund eines damit verbundenen Prüfungshemmnisses führen (vgl. Tz. 249, 252). Kommt es zu einer konkreten Verweigerung von Auskünften und Nachweisen, ist der betreffende Gegenstand im Bericht anzugeben.[338] Haben die gesetzlichen Vertreter nachweislich falsche Auskünfte erteilt, so ist dies ebenfalls in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Verbleiben ernsthafte Zweifel des Abschlussprüfers an der Richtigkeit der Auskünfte und Nachweise, ist hierauf hinzuweisen.[339] Der namentlichen Aufführung der Personen, welche die Aufklärungen und Nachweise erbracht haben, bedarf es nicht.[340]

[336] ADS, § 321 HGB Rn. 105.
[337] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (118). Die Einholung einer Vollständigkeitserklärung fordert IDW PS 303 n. F., FN-IDW 2009, 445 (446). Weigern sich die gesetzlichen Vertreter, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, so ist nach IDW PS 303 n. F., FN-IDW 2009, 445 (448) zwingend der Bestätigungsvermerk zu versagen.
[338] Habersack/Schürnbrand, in: GroßKo-HGB, § 321 HGB Rn. 49.
[339] IDW PS 450, WPg 2006, 113 (118).
[340] ADS, § 321 HGB Rn. 105; Plendl, in: IDW, WP-Hdb. I, Q, Rn. 159.

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