Tz. 208

Nach Abs. 2 Satz 4 sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Diese Aufgliederungen und Erläuterungen sind jedoch nur geboten, sofern sie erforderlich sind, um auf die Bewertungsgrundlagen bzw. deren Änderungen und sachverhaltsgestaltende Maßnahmen sowie diesbezügliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach Satz 4 einzugehen. Dies soll zu einem besseren Verständnis der Gesamtaussage des Abschlusses beitragen und die Aussagekraft und Problemorientierung des Prüfungsberichts steigern.[327] Maßstab für den Umfang der Berichtspflicht ist das Informationsinteresse der Adressaten, d. h. dass insbesondere der Aufsichtsrat in die Lage versetzt werden soll, seiner Pflicht, den Abschluss zu prüfen, gerecht zu werden. Dazu muss die Berichterstattung informativ, auf das Wesentliche konzentriert und empfängerbezogen sein.[328] Die Berichtspflicht besteht nur, soweit dadurch die Darstellung der wirtschaftlichen Lage wesentlich verbessert wird und die Informationen nicht bereits dem Anhang entnommen werden können. Eine informationelle Überlastung ist zu vermeiden.[329] Insofern gilt die Pflicht zur Aufgliederung und Erläuterung nur für wesentliche Abschlussposten.[330]

Aufgliederung bedeutet, den Inhalt des Postens soweit anzugeben, als dies für die Beurteilung durch die Berichtsempfänger notwendig ist, wobei ggf. zum Verständnis erforderliche zahlenmäßige Angaben zu tätigen sind.[331] Dafür ist der Posten in seine Bestandteile zu zerlegen. Eine Aufgliederung ist vor allem von Bedeutung, wenn ein Posten saldierend mehrere Einzelpositionen zusammenfasst.[332] Erläuterungen sind zusätzliche verbale Angaben, die die Aufgliederung erklären und den Inhalt verständlicher darstellen.[333] Dies erfordert das Eingehen auf Besonderheiten beim Ausweis, die Ausübung von Ansatzwahlrechten, die angewandten Bewertungsmethoden, wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie Rechte Dritter an ausgewiesenen Vermögensgegenständen.[334] Soweit der zu prüfende Abschluss keinen Anhang enthält, ist es nicht die Aufgabe des Abschlussprüfers, die fehlende Berichterstattung im Rahmen der Aufgliederungs- und Erläuterungspflichten zu ersetzen.[335]

[327] Gross/Möller, WPg 2004, 317 (322).
[328] Orth, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 321 HGB Rn. 98.
[329] Hommelhoff/Mattheus, AG 1998, 249 (257).
[330] Schmidt/Poullie, in: BeckBilKo, § 321 HGB Rn. 62.
[331] ADS, § 321 HGB Rn. 114.
[332] Burg/Müller, in: KK-RechnR, § 321 HGB Rn. 101.
[333] Habersack/Schürnbrand, in: GroßKo-HGB, § 321 HGB Rn. 48.
[334] Orth, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 321 HGB Rn. 97.3.
[335] Schindler/Rabenhorst, BB 1998, 1939 (1941).

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