Tz. 117

Die Liste kapitalmarktorientierter Unternehmen wird durch das im Bundestag am 17. März 2016 verabschiedete Abschlussprüferreformgesetzes (AReG) um weitere Unternehmen von öffentlichem Interesse (public interest entities) ergänzt (§ 319a Abs. 1 HGB-E i. d. F. d. AReG). Der Kreis der bisher in § 319a HGB genannten Unternehmen, bei denen zusätzliche Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gestellt werden, wurde also im Vergleich zur bisherigen Definition der Unternehmen im Sinne des § 319a HGB erweitert.

Durch das AReG hat der Gesetzgeber die bestehenden Mitgliedstaatenwahlrechte der EU-Verordnung bzgl. der Gestattung von bestimmten Nichtprüfungsleistungen weitgehend ausgeübt.

Bei den Ausschlussgründen sind zukünftig neben den Vorschriften des HGBs auch die Vorschriften der EU-Verordnung unmittelbar für Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (vgl. § 317 Abs. 3a HGB-E i. d. F. d. AReG) zu beachten.

Dementsprechend sind zukünftig neben den in § 319a HGB-E i. d. F. d. AReG umgesetzten Mitgliedstaatenwahlrechten zur Begrenzung der Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats (externe Rotation), der Begrenzung von zulässigen Nichtprüfungsleistungen (§ 319a Abs. 1a HGB-E i. d. F. d. AReG) die u. a. Verbote zur Erbringung von unzulässigen Nichtprüfungsleistungen (Art. 5 Abs. 1 EU-VO), gesonderte Vorgaben zum Auswahlverfahren für den Abschlussprüfer (v. a. Art. 16 EU-VO), zum Bestätigungsvermerk (Art. 10 EU-VO) und der Berichterstattung (Art. 11 EU-VO) zu beachten.

Die bisher in § 319a Abs. 1 HGB erfassten Befangenheitsgründe werden durch das AReG und die EU-Verordnung geändert. Art. 5 Abs. 1 EU-VO enthält einen Katalog verbotener Nichtprüfungsleistungen (sog. blacklist), der bei Unternehmen von öffentlichem Interesse zu beachten ist. Art. 5 Abs. 3 EU-VO hat den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht eingeräumt, bestimmte Nichtprüfungsleistungen der "blacklist" unter bestimmten Bedingungen zuzulassen. Durch das AReG hat der deutsche Gesetzgeber diese Mitgliedstaatenwahlrechte ausgeübt und dementsprechend § 319a Abs. 1 HGB angepasst.

Nachstehend erfolgt jeweils ein Hinweis auf die einzelnen Änderungen. Vorstehend werden die bisher geltenden Regelungen erläutert.

Die nicht einem Mitgliedstaatenwahlrecht zugänglichen unzulässigen Nichtprüfungsleistungen, sind in Art. 5 Abs. 1 EU-VO enthalten. Sie gelten unmittelbar.

Zu Auslegungs- und Interpretationsfragen bzgl. dieser "blacklist"-Leistungen wird auf das "IDW Positionspapier zu Inhalten und Zweifelsfragen der EU-Verordnung und der Abschlussprüfungsrichtlinie (erstmalig überarbeitete Fassung mit Stand: 11.04.2016)" verwiesen.

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