Tz. 34

Mit Blick auf Kosten-Nutzen-Abwägungen ist eine sinnvolle Arbeitsteilung und -organisation zwischen Konzernabschlussprüfer und den Abschlussprüfern der einbezogenen Finanzinformationen erforderlich. Vor diesem Hintergrund erscheint das in § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB enthaltene Wort "insbesondere" in einem besonderen Licht.[24] Hiernach hat der Konzernabschlussprüfer seine besondere Aufmerksamkeit auf die konsolidierungsbedingten Anpassungen – d. h. die eigentlichen Konsolidierungsvorgänge – zu richten. Hierzu gehören im Speziellen

  • die Vereinheitlichung der Ansatz- und Bewertungsregelungen,
  • die gegenseitigen Aufrechnungen, d. h. die Konsolidierungsmaßnahmen nach den §§ 301 ff. HGB,
  • Wahl des Abschlussstichtags sowie
  • die Abgrenzung des Konsolidierungskreises.[25]

Sofern die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Abschlüsse – von Tochterunternehmen sowie quotal bzw. at equity konsolidierten Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen – bereits von anderen Abschlussprüfern geprüften wurden, hat der Konzernabschlussprüfer deren Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren.

Dabei hat sich der Konzernabschlussprüfer mit Blick auf die Vermeidung unnützer Doppelarbeiten und zur Verwertung der Arbeiten anderer Abschlussprüfer mit nachfolgenden Aspekten auseinanderzusetzen:[26]

  • Bedeutung der durch andere Abschlussprüfer geprüften Einheiten auf die wirtschaftliche Lage des zu prüfenden Konzerns
  • Identifikation, Analyse und Beurteilung von (potenziellen) bedeutsamer/signifikanter Fehlerrisiken der durch andere Abschlussprüfer geprüften Einheiten auf den Konzernabschluss
  • organisatorische und systemseitige Einbindung der einbezogenen Einheit (Integration in das konzerninterne Kontrollsystem)
  • Qualifikation und fachliche Kompetenz der anderen Abschlussprüfer, deren Tätigkeiten bzw. Prüfungsurteile verwertet werden sollen

Der Konzernabschlussprüfer legt unter Beachtung dieser Aspekte seine Prüfungsstrategie und sein Prüfungsprogramm fest. Wesentliches Element ist dabei die Einteilung der einbezogenen Teilbereiche im Hinblick auf den Konzernabschluss als wirtschaftlich bedeutsame (quantitativ bedeutsame), aufgrund signifikanter (potenzieller) Fehlerrisiken als bedeutsame (qualitativ bedeutsame) sowie als weniger oder gar nicht bedeutsame.

 

Tz. 35

Vor dem Hintergrund der vollen Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss, hat dieser die Aufdeckung wesentlicher Verstöße gegen die relevanten Rechnungslegungsnormen sicherzustellen. Damit eine Verwertbarkeit der Prüfungsergebnisse und -handlungen der anderen Abschlussprüfer gegeben ist, muss der Konzernabschlussprüfer in die Risikobeurteilungen des Teilbereichsprüfers eingebunden sein, falls dieser eine Prüfung der Rechnungslegungsinformationen eines bedeutsamen Teilbereichs durchführt. Diese Einbindung erfolgt zumindest durch gemeinsame Erörterung und Durchsicht der Prüfungsdokumentation. Liegen signifikante Risiken vor, ist zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Konzernabschlussprüfer selbst in Prüfungshandlungen einzubeziehen ist. Zu diesen Prüfungen mit besonders risikobehafteten Abschlussgebieten gehören u. a. Beziehungen zu nahestehenden Personen oder die Bilanzierung von Finanzinstrumenten.[27] Art, Umfang und zeitliche Einteilung der Einbindung sind, wie dargestellt, abhängig von dem Verständnis über den Teilbereich und der Qualifikation des jeweiligen Teilbereichsprüfers.

Zusätzlich werden Anforderungen des Konzernabschlussprüfers meist in einer schriftlichen Konzern-Prüfungsanweisung (Audit Instructions mit diversen sog. Audit Questionnaires) den Teilbereichsprüfern mitgeteilt. Es sind also Regelungen und Anweisungen insbesondere mit Blick auf nachfolgende Aspekte im Sinne einer ausreichenden und angemessenen wechselseitigen Kommunikation zwischen Teilbereichs- und Konzernabschlussprüfer zu treffen:[28]

  • Einholung einer Bestätigung der Unabhängigkeit des anderen Abschlussprüfers sowie der Kenntnisse der relevanten Rechnungslegungs- und Prüfungsnormen
  • Austausch und Informationen zur jeweiligen Risikobeurteilung den geprüften Teilbereich betreffend
  • Art und Umfang von durchzuführender Prüfungshandlung
  • Wesentlichkeitsgrenzen, Nichtaufgriffsgrenzen sowie Angaben zu nicht erfolgten Anpassungen des Abschlusses durch das Management
  • Pflichten zur Berichterstattung bei speziellen Ereignissen (u. a. Prüfungshemmnisse oder bestandsgefährdende Tatsachen) sowie wesentlicher Feststellungen (z. B. Schwächen des internen Kontrollsystems des Teilbereichs)
  • Berichterstattungspflicht des Teilbereichsprüfers unmittelbar nach Beendigung der Abschlussprüfung
  • Pflicht zur Berichterstattung des Teilbereichsprüfers kurz vor Beendigung der Konzernabschlussprüfung, insbesondere zu relevanten Ereignissen nach dem Abschlussstichtag

Die prüferische Auseinandersetzung mit den Rückläufen und Angaben der Audit Questionnaires hängt dann von der Einhaltung der Vorgaben durch den jeweiligen Teilbereichsprüfer und deren Inhalt ab. Neben der Durchsicht und Beurteil...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge