Tz. 148

Gem. § 319b Abs. 2 HGB sind die Bestimmungen des § 319b Abs. 1 HGB auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden. Speziell bei Konzernabschlussprüfungen kann von einem besonders breiten Anwendungsbereich der Bestimmungen des § 319b HGB ausgegangen werden. Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass es nicht zur Verwirklichung von Ausschlussgründen durch Netzwerkmitglieder kommt bzw. dass bestehende Ausschlussgründe erkannt werden und die notwendigen Schritte – bspw. Schutzmaßnahmen – eingeleitet werden.[186]

In der Praxis sind daher frühzeitig wirkende organisatorische Maßnahmen zur Information und Koordination der Mitglieder eines internationalen Netzwerkes notwendig, um vor einer Auftragsannahme/-fortführung diese Unabhängigkeitsvorschriften sicherzustellen. Insbesondere aufgrund unterschiedlicher nationaler Unabhängigkeitsvorschriften sind internationale Konzernabschlussprüfungen von den Netzwerkvorschriften zur Unabhängigkeit betroffen. So kommt den sog. Audit Instructions und den Questionnaires zur Sicherstellung der Einhaltung der Unabhängigkeitsregeln besondere Bedeutung zu (vgl. § 317 HGB).

Während der Abschlussprüfung muss durch weitere Maßnahmen eine Sicherstellung der Unabhängigkeitsvoraussetzungen erfolgen.

 

Tz. 149

Auch, wenn § 319b HGB nicht durch das AReG geändert wird, so sind vor dem Hintergrund der erhöhten Anforderungen der EU-Verordnung an die Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse die Netzwerkkonstellationen in ihrer Relevanz gestiegen.

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