Rz. 18

Abs. 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden. Die zu § 319 Abs. 2 HGB angestellten Überlegungen gelten daher sinngemäß (§ 319 Rz 79 ff.).

Gerade bei Konzernabschlussprüfungen wird die Regelung des § 319b HGB vermutlich den breitesten Anwendungsbereich finden. Der Konzernabschlussprüfer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Ausschlussgründe von Netzwerkmitgliedern verwirklicht werden bzw. bestehende Ausschlussgründe erkannt und die erforderlichen Schritte (z. B. Schutzmaßnahmen, § 319 Rz 34) eingeleitet werden.

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