Tz. 273
Mit dem § 324 HGB hat der deutsche Gesetzgeber europarechtliche Vorgaben in nationales Recht umgesetzt, und er verlangt für Kapitalgesellschaften nach § 264d HGB (vgl. Kapitel 3 Tz. 159 ff.), d. h. für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die verpflichtende Einrichtung eines Prüfungsausschusses, sofern diese über keinen Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat verfügen, welcher die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt. Damit kommt dem § 324 HGB die Funktion eines Auffangtatbestands zu, welcher nur in bestimmten Ausnahmefällen greift.[575] Der Prüfungsausschuss soll die in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG genannten Aufgaben wahrnehmen.
§ 324 Abs. 1 Satz 2 HGB benennt zwei Ausnahmen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften von der verpflichtenden Einrichtung eines Prüfungsausschusses befreit werden.
Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Prüfungsausschuss gem. § 324 HGB um einen "alleinstehenden Prüfungsausschuss"[576] handelt, d. h., dass dieser keinen Aufsichtsratsausschuss, wie es das AktG vorsieht, darstellt, ist in § 324 Abs. 2 Satz 1–3 HGB die Wahl und Besetzung des Prüfungsausschusses i. S. d. § 324 HGB geregelt. In § 324 Abs. 2 Satz 4 HGB ist, mit Verweis auf § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 AktG, vorgegeben, dass der Prüfungsausschuss eine Empfehlung für die Wahl des Abschlussprüfers auszusprechen hat und vom Abschlussprüfer bestimmte Berichtspflichten gegenüber dem Prüfungsausschuss wahrzunehmen sind.
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