Tz. 159

 

§ 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 160

Das Handelsbilanzrecht ordnet z. T. für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften Sonderregelungen an. Eine Definition war bislang weder im Handelsbilanzrecht noch im Gesellschaftsrecht zu finden.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 161

Seit dem BilMoG definiert § 264d HGB für das Bilanzrecht die kapitalmarktorientierte Gesellschaft.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 162

§ 264d HGB übernimmt durch den Verweis auf § 2 WpHG die Definition des WpHG. Abzugrenzen ist die kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft von der börsennotierten AG. Diese ist in § 3 Abs. 2 AktG definiert. Das AktG kennt nur die börsennotierte AG und nicht die kapitalmarktorientierte. Jedoch wird in ausgewählten Fällen auf § 264d HGB Bezug genommen (genauer vgl. Tz. 165). Das Handelsbilanzrecht nimmt hingegen nur in den meisten Fällen Bezug auf die kapitalmarktorientierte Gesellschaft; in einigen Fällen wird aber auch auf die börsennotierte Aktiengesellschaft Bezug genommen (vgl. Tz. 166).[269]

[269] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 264d HGB Rn. 5.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 163

§ 264d HGB enthält eine klarstellende Definition, sodass zu diesem Punkt nichts anzumerken ist.

2. Erläuterung

a) Bezugnahme auf die kapitalmarktorientierte Gesellschaft

 

Tz. 164

Die folgenden Vorschriften beziehen sich auf § 264d HGB:

  • § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB: Eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft, die keinen Konzernabschluss aufstellen muss, muss Jahresabschluss um Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel erweitern.
  • § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB: Eine kapitalmarktorientierte Gesellschaft gilt stets als große Kapitalgesellschaft.
  • § 286 Abs. 3 Satz 3 HGB: Angaben zu Beteiligungen dürfen bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften nicht unterbleiben, auch wenn ein Nachteil entsteht.
  • § 289 Abs. 5 HGB: Kapitalmarktorientierte Gesellschaften haben im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf die Rechnungslegung zu beschreiben.
  • § 290 Abs. 1 Satz 2 HGB: Die Frist zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts beträgt bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften mit Ausnahme der in § 327a HGB erwähnten (Verweis auf § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB und von dort auf § 264d HGB bzw. § 327a HGB) vier Monate.
  • § 293 Abs. 5 HGB: Keine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, wenn Mutter- oder Tochtergesellschaft kapitalmarktorientiert ist.
  • § 313 Abs. 3 Satz 3 HGB: Die im Konzernanhang zu machenden Angaben gem. § 313 Abs. 2 HGB können trotz erheblicher Nachteile nicht unterbleiben, wenn Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft kapitalmarktorientiert ist.
  • § 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB: Im Konzernlagebericht sollen die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf die Rechnungslegung beschrieben werden, wenn Muttergesellschaft oder eine der Tochtergesellschaften kapitalmarktorientiert ist.
  • § 315a HGB: Auch wenn nicht direkt auf § 264d HGB Bezug genommen wird (wegen der systematisch getrennten Absätze 1 und 2 bei § 315a HGB).
  • § 319a Abs. 1 HGB: Erweiterte Ausschlussgründe für Wirtschaftsprüfer bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften.
  • § 324 HGB: Alle kapitalmarktorientierten Gesellschaften (auch GmbHs!) müssen einen Prüfungsausschuss einrichten, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt und sich mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG beschriebenen Aufgaben befasst.
  • § 325 Abs. 4 HGB: Die Offenlegungsfrist für kapitalmarktorientierte Gesellschaften wird auf vier Monate verkürzt; Ausnahme: Kapitalgesellschaften im Sinne von § 327a.
  • § 340k Abs. 5 HGB: Verweis auf § 324 HGB für alle Kreditinstitute, die kapitalmarktorientiert sind. (§ 340k Abs. 5 HGB gilt über § 341 Abs. 4 HGB für Versicherungsunternehmen entsprechend).
 

Tz. 165

Bestimmungen außerhalb des HGB, die auf § 264d HGB Bezug nehmen:

 

Tz. 166

Auf die börsennotierte AG bzw. börsennotierte Kapitalgesellschaft wird im HGB-Bilanzrecht Bezug genommen:

  • § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 HGB: Bei einer börsennotierten AG sind im Anhang die Vorstandsbezüge zu individualisieren.
  • § 285 Nr. 10 HGB: Bei einer börsennotierten Gesellschaft müssen ergänzende Angaben zu den Aufsichtsratsmandaten ihrer Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsorgane gemacht werden.
  • § 285 Nr. 11 HGB: Bei einer börsennotierten Gesellschaft müssen alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften im Anhang angegeben werden, wenn 5 % der Stimmrechte überschritten werden.
  • § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB: Bei einer börsennotierten AG ist auf die Grundzüge des Vergütungssystems im Lagebericht einzugehen.
  • § 289a HGB: Erklärung zur Unternehmensführ...

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