Tz. 49

Die Bestimmungen des § 318 HGB sind auf die Bestellung, die Abberufung und die Ersetzung des Abschluss- bzw. Konzernabschlussprüfers ausgerichtet.[42] Der Regelungsgehalt der einzelnen Absätze des § 318 HGB umfasst dabei im Wesentlichen Folgendes:[43]

  • Abs. 1: Regelungen zur (Aus-)Wahl des Abschlussprüfers sowie zur Erteilung des Prüfungsauftrags. Abs. 1 a, b wurden durch das AReG eingefügt und dienen der Umsetzung der entsprechenden EU-Rechtsakte
  • Abs. 2: Sonderregelungen für den Fall, dass kein Konzernabschlussprüfer gewählt wurde
  • Abs. 3: Regelungen zur Ersetzung eines Abschlussprüfers, sofern dies aus einem in der Person des Prüfers liegenden Anlass geboten erscheint
  • Abs. 4: Regelungen zur Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter und zur Ermächtigung der Gesellschafter sowie des Aufsichtsrates zur Beantragung der gerichtlichen Bestellung eines Abschlussprüfers, sofern dieser nicht bis zum Geschäftsjahresende gewählt wurde
  • Abs. 5: Regelungen zur Vergütung eines vom Gericht bestellten Abschlussprüfers
  • Abs. 6–8: Regelungen zur Mandatsniederlegung des Abschlussprüfers
[42] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 318 HGB Rn. 1.
[43] Bormann, in: MüKo-BilR, § 318 HGB Rn. 1.

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