Rn. 1

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

§ 318 regelt die Bestellung und Abberufung des AP für alle Gesellschaften, die aufgrund der Vorschrift des § 316 prüfungspflichtig sind: Dies sind zum einen alle KapG und zum anderen die unter § 264a fallenden besonderen PersG. Für beide Gruppen von UN gilt die Vorschrift des § 318 unmittelbar. Darüber hinaus wird in verschiedenen Spezialregelungen auf § 318 verwiesen (z. B. § 6 Abs. 1 PublG, § 14 Abs. 1 Satz 2 PublG, § 340k Abs. 1). Aufgrund dieser Verweise gilt § 318 auch für Pflichtprüfungen, die auf anderen Rechtsgrundlagen als auf der Vorschrift des § 316 beruhen. Ferner gilt § 318 auch für die Prüfung von KA und über den Verweis des § 324a Abs. 1 Satz 1 ebenfalls für die Prüfung eines IFRS-EA. Die Vorschriften zur Bestellung des AP sind auf die prüferische Durchsicht eines Halbjahresfinanzberichts entspr. anzuwenden (§ 37w Abs. 5 Satz 2 WpHG).

Für UN, die lediglich aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung prüfungspflichtig sind, gilt § 318 nicht (vgl. BGH-Urt. v. 23.09.1991, NJW-RR 1992, S. 167 f.).

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